RS OGH 1989/1/11 9ObA513/88, 9ObA318/90, 9ObA311/90, 9ObA607/90, 8ObA166/01x, 9ObA27/04t, 10ObS126/0

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.01.1989
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Norm

ABGB §1152 F1

Rechtssatz

Auch wenn die Betriebspension erst nach längerer Dauer des Arbeitsverhältnisses anfällt, wird sie dem Arbeitnehmer wegen seiner Arbeitsleistung versprochen und beruht auf dem Arbeitsvertrages. Sie ist gewissermaßen ein aufgespartes "thesauriertes" Entgelt, das sich der einzelne Arbeitnehmer durch seine Tätigkeit und Loyalität gegenüber dem Betrieb verdient hat. Die Arbeitnehmer verzichten in Zeiten der Konjunktur auf einen für sie vielleicht vorteilhaften Wechsel des Arbeitsplatzes und sie erbringen ihre Arbeitsleistungen, um unter anderem auch eine Betriebspension zu erhalten. Auch die in die Zusagen eingebundenen Ansprüche der Angehörigen und Hinterbliebenen sind insoferne noch als Mietabgeltung der Arbeitsleistung zu sehen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 513/88
    Entscheidungstext OGH 11.01.1989 9 ObA 513/88
    Veröff: SZ 62/4 = RdW 1989,103 = JBl 1989,264
  • 9 ObA 311/90
    Entscheidungstext OGH 16.01.1991 9 ObA 311/90
    Auch; Veröff: RdW 1991,210 = JBl 1991,665
  • 9 ObA 318/90
    Entscheidungstext OGH 16.01.1991 9 ObA 318/90
    Auch
  • 9 ObA 607/90
    Entscheidungstext OGH 16.01.1991 9 ObA 607/90
    Auch; Veröff: ecolex 1992,412
  • 8 ObA 166/01x
    Entscheidungstext OGH 13.09.2001 8 ObA 166/01x
    Auch; Beisatz: Nicht nur Betriebspensionsansprüche des Arbeitnehmers, sondern auch die dabei vorgesehene Hinterbliebenenversorgung haben Entgeltcharakter. (T1)
  • 9 ObA 27/04t
    Entscheidungstext OGH 07.07.2004 9 ObA 27/04t
    nur: Auch wenn die Betriebspension erst nach längerer Dauer des Arbeitsverhältnisses anfällt, wird sie dem Arbeitnehmer wegen seiner Arbeitsleistung versprochen und beruht auf dem Arbeitsvertrages. Sie ist gewissermaßen ein aufgespartes "thesauriertes" Entgelt, das sich der einzelne Arbeitnehmer durch seine Tätigkeit und Loyalität gegenüber dem Betrieb verdient hat. Die Arbeitnehmer verzichten in Zeiten der Konjunktur auf einen für sie vielleicht vorteilhaften Wechsel des Arbeitsplatzes und sie erbringen ihre Arbeitsleistungen, um unter anderem auch eine Betriebspension zu erhalten. (T2)
  • 10 ObS 126/06m
    Entscheidungstext OGH 17.08.2006 10 ObS 126/06m
    nur: Auch wenn die Betriebspension erst nach längerer Dauer des Arbeitsverhältnisses anfällt, wird sie dem Arbeitnehmer wegen seiner Arbeitsleistung versprochen und beruht auf dem Arbeitsvertrages. Sie ist gewissermaßen ein aufgespartes "thesauriertes" Entgelt, das sich der einzelne Arbeitnehmer durch seine Tätigkeit und Loyalität gegenüber dem Betrieb verdient hat. (T3)
  • 9 ObA 37/06s
    Entscheidungstext OGH 02.03.2007 9 ObA 37/06s
    nur T3; Beisatz: Bei der Pensionszusage handelt es sich nicht etwa um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, sondern um aufgespartes „thesauriertes" Entgelt des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis. (T4)
  • 10 ObS 18/09h
    Entscheidungstext OGH 17.03.2009 10 ObS 18/09h
    Vgl auch
  • 9 ObA 38/09t
    Entscheidungstext OGH 04.08.2009 9 ObA 38/09t
    nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0021639

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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