RS OGH 1989/1/11 9ObA302/88

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Veröffentlicht am 11.01.1989
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Norm

AngG §7 Abs4
AngG ArtII Abs1

Rechtssatz

Es ist Angestellten von Wirtschaftstreuhändern untersagt, ohne Einwilligung des Dienstgebers Aufträge, die in das Gebiet der geschäftlichen Tätigkeit des Dienstgebers fallen, auf eigene oder fremde Rechnung zu übernehmen, sofern dadurch das geschäftliche Interesse des Dienstgebers beeinträchtigt wird. Unter Beeinträchtigung des Interesses ist nicht nur die effektive Herbeiführung eines Schadens zu verstehen, sondern es fallen darunter auch Eingriffe in die geschäftliche Interessensphäre des Arbeitgebers überhaupt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitgeber, Konkurrenzverbot, Wettbewerbsverbot, Geschäftszweig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0027913

Dokumentnummer

JJR_19890111_OGH0002_009OBA00302_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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