Norm
AngG §7 Abs4Rechtssatz
Es ist Angestellten von Wirtschaftstreuhändern untersagt, ohne Einwilligung des Dienstgebers Aufträge, die in das Gebiet der geschäftlichen Tätigkeit des Dienstgebers fallen, auf eigene oder fremde Rechnung zu übernehmen, sofern dadurch das geschäftliche Interesse des Dienstgebers beeinträchtigt wird. Unter Beeinträchtigung des Interesses ist nicht nur die effektive Herbeiführung eines Schadens zu verstehen, sondern es fallen darunter auch Eingriffe in die geschäftliche Interessensphäre des Arbeitgebers überhaupt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Konkurrenzverbot, Wettbewerbsverbot, GeschäftszweigEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0027913Dokumentnummer
JJR_19890111_OGH0002_009OBA00302_8800000_002