Norm
ABGB §863 GIIRechtssatz
Ausgehend vom zumindest überwiegenden Entgeltcharakter einer betrieblichen Pensionszusage ist die Pensionsleistung ebenso wie das Arbeitsentgelt ein Teil des synallagmatischen Arbeitsverhältnisses und es gilt auch für sie der im Zivilrecht verankerte Grundsatz der Vertragstreue. Enthält die Pensionszusage keinen Widerrufsvorbehalt, darf sie vom Arbeitgeber bei Fortbestand des Unternehmens selbst bei einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage grundsätzlich nicht einseitig abgeändert, insbesondere nicht einseitig nach unten an veränderte Rahmendaten angepasst werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0021486Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.11.2013