RS OGH 1989/1/11 9ObA513/88, 9ObA174/89, 9ObA112/91, 9ObA2001/96x, 9ObA2232/96t, 9ObA2231/96w, 9ObA2

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Veröffentlicht am 11.01.1989
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Norm

ABGB §863 GII
ABGB §1152 F1
ABGB §1152 F2

Rechtssatz

Ausgehend vom zumindest überwiegenden Entgeltcharakter einer betrieblichen Pensionszusage ist die Pensionsleistung ebenso wie das Arbeitsentgelt ein Teil des synallagmatischen Arbeitsverhältnisses und es gilt auch für sie der im Zivilrecht verankerte Grundsatz der Vertragstreue. Enthält die Pensionszusage keinen Widerrufsvorbehalt, darf sie vom Arbeitgeber bei Fortbestand des Unternehmens selbst bei einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage grundsätzlich nicht einseitig abgeändert, insbesondere nicht einseitig nach unten an veränderte Rahmendaten angepasst werden.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 513/88
    Entscheidungstext OGH 11.01.1989 9 ObA 513/88
    Veröff: SZ 62/4 = RdW 1989,103 = JBl 1989,264
  • 9 ObA 174/89
    Entscheidungstext OGH 28.06.1989 9 ObA 174/89
    Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T1)
  • 9 ObA 112/91
    Entscheidungstext OGH 28.08.1991 9 ObA 112/91
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 9 ObA 2001/96x
    Entscheidungstext OGH 10.04.1996 9 ObA 2001/96x
    Auch; Beisatz: Ein Widerrufsvorbehalt kann nur dann Vertragsinhalt werden, wenn der Arbeitgeber ausreichend deutlich darauf aufmerksam macht (infas 2/1992, 12). (T2)
  • 9 ObA 2232/96t
    Entscheidungstext OGH 30.10.1996 9 ObA 2232/96t
    Auch; nur: Enthält die Pensionszusage keinen Widerrufsvorbehalt, darf sie vom Arbeitgeber bei Fortbestand des Unternehmens selbst bei einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage grundsätzlich nicht einseitig abgeändert, insbesondere nicht einseitig nach unten an veränderte Rahmendaten angepasst werden. (T3)
    Beisatz: Hier: Pensionen der Patria Papier & Zellstoffstoff AG. (T4)
  • 9 ObA 2231/96w
    Entscheidungstext OGH 30.10.1996 9 ObA 2231/96w
    Auch; nur T3; Beis wie T4
  • 9 ObA 2236/96f
    Entscheidungstext OGH 30.10.1996 9 ObA 2236/96f
    Auch; Beis wie T2
  • 9 ObA 293/98y
    Entscheidungstext OGH 17.03.1999 9 ObA 293/98y
    Vgl auch; nur: Enthält die Pensionszusage keinen Widerrufsvorbehalt, darf sie vom Arbeitgeber grundsätzlich nicht einseitig abgeändert, insbesondere nicht einseitig nach unten an veränderte Rahmendaten angepasst werden. (T5)
  • 9 ObA 221/01t
    Entscheidungstext OGH 19.09.2001 9 ObA 221/01t
    Vgl auch; nur T5
  • 8 ObA 170/02m
    Entscheidungstext OGH 23.01.2003 8 ObA 170/02m
    Vgl auch; Beisatz: Auch eine mangels Widerrufsvorbehalts nicht abänderbare Zusage an die Arbeitnehmer kann ihre Wirksamkeit durch Verzicht oder nachträgliche Vereinbarung eines Widerrufsrechts des Arbeitgebers, von dem dieser dann Gebrauch macht, verlieren, wenn der Arbeitgeber ausreichend deutlich auf die Änderung gegenüber den bisher bestehenden Rechten aufmerksam macht. (T6)
    Beisatz: Einer schlüssigen Zustimmung wird insbesondere dann die Wirksamkeit nicht versagt werden können, wenn der Vertrauensschutz hinreichend gewahrt wird. Hier: Der Widerruf war den klagenden Arbeitnehmern, dem Betriebsrat und der übrigen Arbeitnehmerschaft seit rund 12 Jahren bekannt und wurde nicht beanstandet. (T7)
  • 9 ObA 224/02k
    Entscheidungstext OGH 19.03.2003 9 ObA 224/02k
    Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Entsprechende Vereinbarungen können auch konkludent erfolgen, wenngleich das Vorliegen eines stillschweigenden Verzichts stets nach strengem Maßstab zu beurteilen ist. (T8)
    Beisatz: Allein die Aufnahme eines Zusatzes über die Widerruflichkeit bzw. Unpräjudizialität der Leistung in die entsprechenden Verständigungsschreiben, die noch dazu ohne jeden Hinweis auf eine damit beabsichtigte Änderung der Rechtsgrundlage der Gewährung erfolgte, rechtfertigt es aber nicht, "ohne vernünftigen Grund daran zu zweifeln" (§ 863 ABGB), den Schluss zu ziehen, der Kläger habe durch sein Schweigen einer Änderung der vertraglichen Regelung im Sinn der Widerruflichkeit der bislang unwiderruflichen Leistung zugestimmt. (T9)
  • 9 ObA 38/09t
    Entscheidungstext OGH 04.08.2009 9 ObA 38/09t
    nur T3
  • 9 ObA 21/09t
    Entscheidungstext OGH 26.08.2009 9 ObA 21/09t
    Vgl
  • 8 ObA 12/09m
    Entscheidungstext OGH 29.09.2009 8 ObA 12/09m
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Frage, ob § 1 Abs 1 der Pensionszuschussordnung für die Arbeitnehmer des Österreichischen Gewerkschaftsbundes als Widerrufsvorbehalt zu werten ist. (T10)
  • 9 ObA 96/09x
    Entscheidungstext OGH 26.08.2009 9 ObA 96/09x
    Vgl auch; Beis wie T10
  • 9 ObA 68/09d
    Entscheidungstext OGH 26.08.2009 9 ObA 68/09d
    Vgl auch; Beis wie T10
  • 8 ObA 10/10v
    Entscheidungstext OGH 22.07.2010 8 ObA 10/10v
    Auch; nur T3; Beisatz: Hier: „Pensionszuschuss-Statuts 1974“ des Mozarteum-Orchesters. (T11)
  • 8 ObA 78/12x
    Entscheidungstext OGH 19.12.2012 8 ObA 78/12x
    Auch
  • 3 Ob 147/13h
    Entscheidungstext OGH 08.10.2013 3 Ob 147/13h
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Provisionsvereinbarung mit einem Handelsvertreter mit Widerrufsvorbehalt. (T12)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0021486

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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