RS OGH 1989/1/11 9ObA289/88

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Veröffentlicht am 11.01.1989
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Norm

GewO 1859 §82 lith Fall2

Rechtssatz

Hat sich der Arbeitnehmer (wütend über vorangegangene Beschimpfungen) in einen Raufhandel eingelassen, dann bildet die dadurch verursachte mehrwöchige Arbeitsunfähigkeit einen Entlassungsgrund.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0060964

Dokumentnummer

JJR_19890111_OGH0002_009OBA00289_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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