RS OGH 1989/1/12 6Ob743/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.01.1989
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Norm

ABGB §1118 C
MRG §30 Abs2 Z3 B

Rechtssatz

Die Herstellung und Aufrechterhaltung einer Öffnung der Feuermauer zum Nachbarhaus durch den Untermieter des Bestandnehmers ist als erheblich nachteiliger Gebrauch des Bestandgegenstandes zu werten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0020938

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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