Norm
ABGB §1425 VCRechtssatz
Auf Forderungen, die kraft Gesetzes durch Gerichtserlag nicht getilgt werden können, wie etwa Abgabenforderungen, ist ein Erlag zu Gericht nach dieser Gesetzesstelle nicht statthaft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0033640Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.05.2021