RS OGH 1989/1/12 6Ob738/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.01.1989
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Norm

AußStrG §18 A
ZPO §411 H
ZPO §425

Rechtssatz

Ein - üblicherweise als Nebensatz - in einer Rechtsmittelentscheidung aufgenommener Ausspruch darüber, daß ein näher umschriebener Teil der angefochtenen Entscheidung "als nicht angefochten unberührt bleibt", bindet im anhängigen Verfahren bei aktenwidrig zu enger Annahme des Anfechtungsumfanges - als eine bloß beurkundete Feststellung - nicht. Die Rechtsmittelentscheidung bleibt wegen teilweiser Nichterledigung der Rechtsmittelanträge mangelhaft. Dieser Mangel heilt erst mit der Rechtskraft.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0007224

Dokumentnummer

JJR_19890112_OGH0002_0060OB00738_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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