Norm
AußStrG §18 ARechtssatz
Ein - üblicherweise als Nebensatz - in einer Rechtsmittelentscheidung aufgenommener Ausspruch darüber, daß ein näher umschriebener Teil der angefochtenen Entscheidung "als nicht angefochten unberührt bleibt", bindet im anhängigen Verfahren bei aktenwidrig zu enger Annahme des Anfechtungsumfanges - als eine bloß beurkundete Feststellung - nicht. Die Rechtsmittelentscheidung bleibt wegen teilweiser Nichterledigung der Rechtsmittelanträge mangelhaft. Dieser Mangel heilt erst mit der Rechtskraft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0007224Dokumentnummer
JJR_19890112_OGH0002_0060OB00738_8800000_001