Norm
ZPO §502 Abs2 Da2Rechtssatz
Eine Teilabänderung bis S 15000,-- ist für eine Partei anfechtbar, die gleichzeitig eine Teilbestätigung über S 60000,-- bekämpft, sofern die mehreren Ansprüche im Sinne des § 55 JN zusammenzurechnen sind. Dies muß auch dann gelten, wenn mehrere selbständige Ansprüche gar nicht vorliegen, wenn also zugleich sowohl die erfolgte Teilbestätigung der Hauptforderung als auch die Teilabänderung der Nebenforderungen bekämpft wird, weil letztere im Verhältnis zur Hauptforderung akzessorisch sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0042802Dokumentnummer
JJR_19890112_OGH0002_0060OB00697_8800000_001