RS OGH 1989/1/12 6Ob697/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.01.1989
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Norm

ZPO §502 Abs2 Da2
ZPO §502 Abs3 Da2
ZPO §502 Abs2 Db
ZPO §502 Abs3 Db

Rechtssatz

Eine Teilabänderung bis S 15000,-- ist für eine Partei anfechtbar, die gleichzeitig eine Teilbestätigung über S 60000,-- bekämpft, sofern die mehreren Ansprüche im Sinne des § 55 JN zusammenzurechnen sind. Dies muß auch dann gelten, wenn mehrere selbständige Ansprüche gar nicht vorliegen, wenn also zugleich sowohl die erfolgte Teilbestätigung der Hauptforderung als auch die Teilabänderung der Nebenforderungen bekämpft wird, weil letztere im Verhältnis zur Hauptforderung akzessorisch sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0042802

Dokumentnummer

JJR_19890112_OGH0002_0060OB00697_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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