Norm
ABGB §1097Rechtssatz
Die Bestimmung des § 1097 ABGB ist abdingbar; deshalb kann auch vereinbart werden, daß der Bestandnehmer die Sache erst auf seine Kosten brauchbar zu machen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0020459Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.05.2022