RS OGH 1989/1/12 6Ob732/88, 7Ob2189/96d, 4Ob123/18v, 5Ob37/22k

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Veröffentlicht am 12.01.1989
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Norm

ABGB §1097

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 1097 ABGB ist abdingbar; deshalb kann auch vereinbart werden, daß der Bestandnehmer die Sache erst auf seine Kosten brauchbar zu machen hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0020459

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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