Norm
DSt 1872 §2 ARechtssatz
Eine mangelhafte Kanzleiführung, durch welche die Klientel betroffen ist, stellt regelmäßig eine Berufspflichtenverletzung dar, wogegen ein gravierender Verstoß gegen gesetzliche und vertragliche Pflichten des Rechtsanwaltes in seinem privaten Bereich als Verstoß gegen Ehre und Ansehen des Rechtsanwalts zu beurteilen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0054946Dokumentnummer
JJR_19890116_OGH0002_000BKD00088_8800000_001