RS OGH 1989/1/16 Bkd66/88

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Veröffentlicht am 16.01.1989
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Norm

RAO §23
RAO §26 Abs5
RL-BA 1977 §23

Rechtssatz

Der Disziplinarbeschuldigte kann zwar dem Ausschuß im Weg einer Vorstellung nach § 26 Abs 5 RAO mitteilen, zu einem allenfalls disziplinär zu beurteilenden Vorwurf keine Erklärung abzugeben (sich vor dem Ausschuß nicht zu verantworten), worüber der Ausschuß sodann zu entscheiden hat; er ist aber nicht berechtigt, die Aufforderung des Ausschusses zur Äußerung schlechtweg zu ignorieren.

Entscheidungstexte

  • Bkd 66/88
    Entscheidungstext OGH 16.01.1989 Bkd 66/88
    Veröff: AnwBl 1991,561

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0072127

Dokumentnummer

JJR_19890116_OGH0002_000BKD00066_8800000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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