Norm
StPO §292Rechtssatz
Die Verhängung getrennter Strafen nach § 13 Abs 2 JGG und wegen der unter einem abgeurteilten neuerlichen Straftaten verstößt gegen § 494a Abs 1 Z 3 StPO und gereicht dem Beschuldigten wegen des Unterbleibens der Anwendung der für eine gemeinsame Aburteilung mehrerer strafbarer Handlungen geltenden Grundsätze (§ 28 StGB) zum Nachteil.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0100525Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.05.2010