Norm
StPO §292Rechtssatz
Verstößt ein späteres Urteil gegen die Sperrwirkung eines früheren und wird jenes frühere Urteil aus Gründen des materiellen Rechts kassiert, dann sieht sich der OGH nicht veranlaßt, das (jetzt nicht mehr mit dem Makel einer Doppelverurteilung behaftete, sonst unbedenkliche) spätere Urteil im Weg des § 292 letzter Satz StPO aufzuheben, so daß nunmehr diesem die Sperrwirkung zukommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0100388Dokumentnummer
JJR_19890117_OGH0002_0150OS00160_8800000_001