RS OGH 1989/1/17 15Os160/88 (15Os161/88)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.01.1989
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Norm

StPO §292
StPO §352 ff

Rechtssatz

Verstößt ein späteres Urteil gegen die Sperrwirkung eines früheren und wird jenes frühere Urteil aus Gründen des materiellen Rechts kassiert, dann sieht sich der OGH nicht veranlaßt, das (jetzt nicht mehr mit dem Makel einer Doppelverurteilung behaftete, sonst unbedenkliche) spätere Urteil im Weg des § 292 letzter Satz StPO aufzuheben, so daß nunmehr diesem die Sperrwirkung zukommt.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 160/88
    Entscheidungstext OGH 17.01.1989 15 Os 160/88

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0100388

Dokumentnummer

JJR_19890117_OGH0002_0150OS00160_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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