Norm
StPO §331 Abs3Rechtssatz
Bei der Überprüfung einer Tatsachenrüge (Z 10 a) kommt es nicht auf die Stichhältigkeit der von den Geschwornen deklarierten Erwägungen (§ 331 Abs 3 StPO), sondern ausschließlich darauf an, ob sich für den Obersten Gerichtshof selbst aus den damit relevierten Verfahrensergebnissen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der dem Verdikt zugrunde liegenden Beweiswürdigung ergeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0100809Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.10.2021