Norm
ABGB §6Rechtssatz
Höher als der vermutete Zweck eines Gesetzes steht der Zweck der Rechtsordnung, die dem Einzelnen die Möglichkeit geben muß, sich dem Rechte gemäß zu verhalten. Der Unrechtsgehalt eines Handelns oder Unterlassens muß dem Einzelnen eindeutig vor Augen gestellt werden. Nur dann darf er wegen Zuwiderhandelns bestraft werden. Nur dieser aus der Rechtsstaatlichkeit abgeleitete Auslegungsgrundsatz bewahrt den Staatsbürger vor der Gefahr willkürlicher Gesetzesanwendung.
(siehe VerfGH 25.06.1957, B 234/56)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0008867Dokumentnummer
JJR_19890118_OGH0002_0010OB00002_8900000_002