RS OGH 1989/1/18 1Ob2/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.1989
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Norm

ABGB §6
ABGB §7

Rechtssatz

Höher als der vermutete Zweck eines Gesetzes steht der Zweck der Rechtsordnung, die dem Einzelnen die Möglichkeit geben muß, sich dem Rechte gemäß zu verhalten. Der Unrechtsgehalt eines Handelns oder Unterlassens muß dem Einzelnen eindeutig vor Augen gestellt werden. Nur dann darf er wegen Zuwiderhandelns bestraft werden. Nur dieser aus der Rechtsstaatlichkeit abgeleitete Auslegungsgrundsatz bewahrt den Staatsbürger vor der Gefahr willkürlicher Gesetzesanwendung.

(siehe VerfGH 25.06.1957, B 234/56)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0008867

Dokumentnummer

JJR_19890118_OGH0002_0010OB00002_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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