Norm
ABGB §6Rechtssatz
Gesetze müssen, wenn es ihr Wortlaut nicht verbietet, immer so ausgelegt werden, daß sie sich der Bundesverfassung einfügen. Bei der Ausübung freien Ermessens darf, sofern der Wortlaut des Gesetzes nicht entgegensteht, nicht etwas als "Sinn des Gesetzes" ausgegeben werden, was dem Gleichheitsgrundsatz widerstreitet. Eine Verletzung der eine bloße Verwaltungsverordnung darstellenden, vom Ministerrat beschlossenen Richtlinien für die Bemessung des Erholungsurlaubes des Bundesbeamten, die zu Lasten einzelner Beamter geht, stellt im Zweifelsfall eine dem "Sinn des Gesetzes" zuwiderlaufende und daher rechtswidrige Ermessungsübung (Willkürübung) dar.
VwGH vom 20.03.1963, Zl 854/61; Veröff: JBl 1964,163
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0008832Dokumentnummer
JJR_19890118_OGH0002_0010OB00002_8900000_001