RS OGH 1989/1/18 3Ob202/88, 5Ob69/90, 5Ob131/19d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.1989
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Norm

ABGB §364c B3
EO §331 F
GBG §13

Rechtssatz

Die Beschränkung eines Verbotes nach § 364 c ABGB auf einzelne Grundstücke eines Grundbuchskörpers ist zulässig. Diesem Umstand kommt zwar bei einem Belastungsverbot zunächst insofern keine Bedeutung zu, weil es gemäß § 13 GBG dennoch die Belastung der ganzen Liegenschaft (oder des ganzen Anteils) hindert; der Eigentümer kann aber in diesem Falle nach § 3 LiegTeilG die Abschreibung und Eröffnung einer neuen Einlage erwirken; Gläubiger können auf die vom Verbot nicht betroffenen Grundstücke über eine vorbereitende Exekution nach § 331 EO greifen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 202/88
    Entscheidungstext OGH 18.01.1989 3 Ob 202/88
    Veröff: JBl 1989,388 = NZ 1989,338 (Hofmeister 1989,340)
  • 5 Ob 69/90
    Entscheidungstext OGH 28.08.1990 5 Ob 69/90
    Beisatz: Gegen die bücherliche Einverleibung des eingeschränkten Verbotes bestehen umsoweniger Bedenken, als es sich in Wahrheit nicht um eine dem Pfandrecht vergleichbare Belastung der Liegenschaft, sondern um eine Verfügungsbeschränkung zu Lasten des Eigentümers handelt. (T1)
  • 5 Ob 131/19d
    Entscheidungstext OGH 27.11.2019 5 Ob 131/19d
    nur: Die Beschränkung eines Verbotes nach § 364c ABGB auf einzelne Grundstücke eines Grundbuchskörpers ist zulässig. (T2)
    Veröff: SZ 2019/109

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0004373

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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