Norm
EO §65 ARechtssatz
Über den Verbücherungsantrag des Erstehers hat das Exekutionsgericht im Zwangsversteigerungsverfahren zu entscheiden, so daß sich auch die Rechtsmittelfrist nicht nach dem Grundbuchsgesetz, sondern nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung richtet. Die 30-tägige Rekursfrist nach § 123 GBG kommt nur in Betracht, wenn der Vollzugsbeschluß des vom Exekutionsgericht verschiedenen Buchgerichtes angefochten wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0002119Dokumentnummer
JJR_19890118_OGH0002_0030OB00200_8800000_001