Norm
RAO §14Rechtssatz
Auch wenn der gewählte Verteidiger die Hauptverhandlung nicht selbst verrichtet, sondern einen anderen Rechtsanwalt substituiert, bleibt er der gewählte Verteidiger des Angeklagten, sodaß ihm (und nicht dem Substituten) die Urteilsausfertigung zur Ausführung der angemeldeten Rechtsmittel zuzustellen ist (vgl EvBl 1980/97 = ÖJZ-LSK 1980/61).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0071975Dokumentnummer
JJR_19890119_OGH0002_0120OS00158_8800000_001