Norm
VerbotsG §3fRechtssatz
Zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 3 f VerbotsG genügt es, daß mehreren versuchten oder vollbrachten Sachbeschädigungen die Qualifikation des § 126 Abs 1 Z 7 StGB auch nur durch Zusammenrechnung der Schadensbeträge aus den einzelnen Taten zukommt. Insoweit bilden mehrere von der Schadenszusammenrechnung erfaßten Vermögensdelikte eine Einheit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0079751Dokumentnummer
JJR_19890119_OGH0002_0120OS00127_8800000_001