Norm
BGB §455Rechtssatz
Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes bedarf keiner besonderen Form, sodass ein Eigentumsvorbehalt auch schlüssig (stillschweigend) vereinbart werden kann für eine schlüssige Vereinbarung müssen immer bestimmte Anhaltspunkte vorliegen. Ein Handelsbrauch oder eine allgemeine Verkehrssitte, wonach der den Kaufpreis stundende Verkäufer sich das Eigentum vorbehält, besteht nicht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0054266Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.02.2018