Index
14/01 Verwaltungsorganisation;Norm
ASVG §447;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Köller und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der Pensionsversicherungsanstalt in Wien, vertreten durch Mag. Caroline Pestal, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Ungargasse 59- 61, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 5. Juni 2003, Zl. 20.203/10- 3/03, betreffend Aufhebung eines Beschlusses des Überleitungsausschusses gemäß § 448 Abs. 4 ASVG, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) hat der beschwerdeführenden Pensionsversicherungsanstalt Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerde, der ihr beigeschlossenen Beilagen und den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ist folgender unstrittige Sachverhalt zu entnehmen:
Die zuständigen Selbstverwaltungsorgane der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten hatten hinsichtlich Liegenschaften, die gemeinsam das "Forstgut A" (im Folgenden nur Forstgut) bilden, die Durchführung eines Verwertungsverfahrens beschlossen. Im Hinblick darauf wurde ein so genannter "Masterplan" erstellt und in Sitzungen des Vorstandes sowie der Kontrollversammlung der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten genehmigt. Eine Beeinspruchung dieser Beschlüsse erfolgte weder seitens des Vertreters des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen (nunmehr: soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) noch durch jenen des Bundesministers für Finanzen. Grundlage dieses Verwertungsverfahrens war ua. ein Bewertungsgutachten, welches von einem Verkehrswert der zu verwertenden Liegenschaften von 45 Millionen EUR ausgeht.
Als Ergebnis dieses alternativ auf die Legung von Kaufanboten und von Anboten zur Pachtung ausgerichteten Verwertungsverfahrens liegen von einer (näher bezeichneten) Aktiengesellschaft einerseits ein Kaufanbot zu einem Kaufpreis von EUR 30 Millionen, andererseits ein Pachtanbot mit einem Pachtzins von jährlich EUR 725.000,-- zzgl. USt. beginnend mit 1. Jänner 2003 für eine Dauer von 25 Jahren mit einer Verlängerungsoption der Verpächterin (also der beschwerdeführenden Pensionsversicherungsanstalt) für weitere 25 Jahre vor.
Der im Rahmen der Zusammenführung der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten und der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter zur nunmehr beschwerdeführenden Pensionsversicherungsanstalt (§ 538a ASVG) hiefür zuständig gewordene Überleitungsausschuss (§ 538d Abs. 2 Z. 1 ASVG) fasste in seiner Sitzung vom 14. Oktober 2002 mehrheitlich folgenden Beschluss:
"Die Verpachtung des Forstgutes .... an die Firma ..... AG .... zu einem jährlichen Pachtzins in Höhe von EUR 725.000,-- zuzüglich USt., beginnend mit 1.1. 2003 für eine Dauer von 25 Jahren mit einer Verlängerungsoption der Verpächterin für weitere 25 Jahre, zu den im Bericht angeführten Konditionen wird vorbehaltlich der Zustimmung des Überleitungskontrollausschusses und vorbehaltlich der Genehmigung durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 477 ASVG genehmigt."
Ausweislich des Sitzungsprotokolls erhoben die Vertreter der belangten Behörde und des Bundesministers für Finanzen Einspruch gegen diesen Beschluss.
In seiner Sitzung vom 17. Oktober 2002 genehmigte der Überleitungskontrollausschuss diesen Beschluss gemäß § 538f Abs. 1 ASVG in Verbindung mit § 437 Abs. 1 Z. 2 ASVG. Auch hinsichtlich dieses Beschlusses vermerkt das Protokoll "Einspruch des BMSG und BMF".
Nach Vorlage an die belangte Behörde entschied diese mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid, dass der Beschluss des Überleitungsausschusses der Pensionsversicherungsanstalt vom 14. Oktober 2002 zum Tagesordnungspunkt 10 betreffend die Verwertung des Forstgutes gemäß § 448 Abs. 4 in Verbindung mit § 449 Abs. 1 ASVG im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen aufgehoben wird.
Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens mit Hinweisen auf die "vorrangige Intention des BMF auf Verkauf zur Absenkung des Bundesbeitrags" verwies die belangte Behörde zunächst auf eine Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen vom 22. April 2003, welche wie folgt lautete:
"Die Zweckmäßigkeit ist neben der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit von den hergebrachten und im Verfassungsrang (Art. 51a Abs. 1 und 126b Abs. 5 B-VG) stehenden Haushaltsmaximen die materiell wichtigste. Dabei handelt es sich nicht nur um Regeln der Haushaltstechnik - diese Grundsätze geben vielmehr ein Maßprinzip vor. Ein Maßprinzip, das bei jedem Umgang mit öffentlichen Mitteln leitend zu sein hat! Dies gilt auch für die mit öffentlichen Mitteln gebarende gesetzliche Pensionsversicherung.
Die Frage nach der Zweckmäßigkeit ist sowohl dem Grunde nach zu stellen - ob also etwas vom Ziel her betrachtet so angebracht ist, dass es verwirklicht werde oder nicht - als auch danach, welcher Weg zur Zielerreichung der optimale ist.
Somit ist vorerst zu prüfen, ob es möglich ist, mit der Umsetzung eines Vorhabens in die Wirklichkeit ein bestimmtes angestrebtes Ziel bzw. einen bestimmten angestrebten Zweck zu erreichen oder ob nicht übergeordnete, für wichtiger erachtete Zielsetzungen damit konterkariert werden.
Angewandt auf die Frage der Bereitstellung von Geldmitteln des allgemeinen Bundeshaushaltes für einen außerhalb der Gebietskörperschaft Bund befindlichen Rechtsträger muss daher auch immer geprüft werden, ob die von diesem Rechtsträger verfolgten Aktivitäten erstens überhaupt den im Einzelnen geltenden für notwendig erachteten Zielsetzungen entsprechen und ob zweitens etwa durch eine allfällige Verwirklichung eines bestimmten Projektes mit Mitteln des Bundes eine Zielerreichung angestrebt wird, die nach den vom Bund gesetzten Maßstäben auch erstrebenswert ist.
Der weitere Aspekt des Zweckmäßigkeitsbegriffes ist, wie erwähnt, die Frage nach dem Weg der Zielerreichung. In diesem Zusammenhang ist also zu prüfen, ob die Art, ein bestimmtes Vorhaben durchzuführen, dazu geeignet ist, das erwünschte Ziel auf dem bestmöglichen - optimalen - Wege zu erreichen. Hier steht die Prüfung des Vorganges selbst, der zur Zielerreichung führen soll (etwa Fragen der Organisation einer bestimmten Projektverwirklichung), im Vordergrund. Der Zweckmäßigkeitsbegriff weist damit einen zweifachen Begriffsinhalt auf - Zielerreichung und optimaler Weg.
Die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten hat in den Sitzungen des Vorstands und der Kontrollversammlung am 3.12.2001 den Beschluss gefasst, in Bezug auf das Forstgut ... ein Verwertungsverfahren durchzuführen, welches die Verpachtung bzw. wahlweise den Verkauf des Forstgutes vorsieht. Anlässlich dieser Beschlussfassung durch den Vorstand der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten hat der Vertreter des BMF erklärt, dass das Bundesministerium für Finanzen eindeutig den Verkauf zur Absenkung des Bundesbeitrages einer Verpachtung vorziehe und der Verkauf vorrangig sein müsse. Im Falle einer Verpachtung behalte sich das Bundesministerium für Finanzen den Einspruch vor. Der Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen hat dem auf Verpachtung oder wahlweise Verkauf lautenden Antrag allerdings zugestimmt, wenngleich auch mit dem erklärten Vorbehalt, in Zukunft, wenn es um die Frage geht, ob verkauft oder verpachtet werden soll, bei der Verpachtung einen entsprechenden Einwand zu erheben. Diese Vorgangsweise war insofern angezeigt, als eine Beeinspruchung des wahlweise auf Verpachtung oder Verkauf lautenden Antrages die gesamten Verwertungsbemühungen der Anstalt gestoppt hätte, wo doch das Bundesministerium für Finanzen seit Jahrzehnten eine Verwertung in Form eines Verkaufes des Forstgutes ... angeregt hatte.
Aus diesem Grund sind dann auch die später beschlossene Einleitung eines Verwertungsverfahrens durch Bekanntmachung eines wahlweise beide Varianten enthaltenden Verwertungsverfahrens und die beide Varianten enthaltenden Anbotsunterlagen für die 2. Stufe des Verwertungsverfahrens weder von der Aufsichtsbehörde BMSG noch vom Bundesministerium für Finanzen beeinsprucht worden.
Außer Zweifel steht, dass das in den Angebotsunterlagen für den Verkäufer festgelegte und lt. einem Bewertungsgutachten sich ergebende Mindestanbot von 45,560.000 EUR von keinem Bieter, sofern überhaupt ein Kaufanbot gelegt wurde, erreicht wurde. Dagegen entsprach das Pachtanbot eines Bieters den sonstigen wesentlichen Pachtbedingungen der Anbotsunterlage. In der Folge wurde dann in der Sitzung des Überleitungsausschusses der Pensionsversicherungsanstalt vom 14. 10. 2002 unter TOP 10 sowie in der Sitzung des Überleitungskontrollausschusses unter TOP 4 die Verpachtung des Forstgutes ... an diesen Bieter beschlossen. Diese Beschlussfassung wurde von den Vertretern des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen und des Bundesministeriums für Finanzen gem. § 448 Abs. 4 ASVG beeinsprucht.
Der Einspruch ist dahingehend zu begründen, dass das Betriebsergebnis des Forstgutes ... unmittelbar die Höhe des Bundesbeitrages aus allgemeinen Steuermitteln an die Pensionsversicherungsanstalt beeinflusst. Deshalb ist vom Bundesministerium für Finanzen zu prüfen, ob die von der Pensionsversicherungsanstalt verfolgten Aktivitäten iZm dem Forstgut ... den im Einzelnen für notwendig erachteten Zielsetzungen dieses Institutes entsprechen. Dies ist nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen auszuschließen, da schon der Rechnungshof 1985 festgestellt hat, dass eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit nicht zum Aufgabenbereich der Pensionsversicherung zählt. Dies hat auch die Pensionsversicherungsanstalt erkannt, wobei sie das Ziel verfolgt, aus dem Forstgut auf Grund der vorhandenen Ressourcen kontinuierliche Erträge zu erzielen, die der Liquidität der Pensionsversicherungsanstalt zugeführt und damit auch den Bundeszuschuss verringern würden. Dies würde u.a. durch einen von der Anstalt präferierten Wechsel von der Betreiber/Eigentümerrolle zur ausschließlichen Eigentümerrolle erreichbar sein.
Für das Bundesministerium für Finanzen ist mit der Umsetzung der von der Anstalt präferierten Konzeption eines Betreiberwechsels ohne Eigentümerwechsel das für den Bund übergeordnete Ziel der Sicherstellung der Finanzierung des Pensionssystems durch Mittel aus dem Bundeshalt - vor dem Hintergrund supranationaler Verpflichtungen im Budgetbereich erschwert.
Dieses Ziel hat deshalb Priorität, weil in den nächsten Jahren die Zahl der Personen im erwerbsfähigen Alter deutlich ab-, die Zahl der älteren Personen erheblich zunimmt. Selbst wenn man mit den vorliegenden Vorausberechnungen annimmt, dass die Erwerbstätigkeit insbesondere unter den über 55-jährigen nicht nur geringfügig zunehmen wird, was ohnehin schon großer Anstrengungen bedürfte, würde dennoch bis zu den Jahren 2035 bis 2040 der Finanzbedarf der gesetzlichen Pensionsversicherung erheblich steigen: von derzeit rd. 10,5 % des Bruttoinlandsproduktes auf je nach Modellvariante 40,2 % bis 15,6 %. Rechnet man auch den Zuschuss des Staates auf Beiträge um, dann müsste sich dieser sogenannte implizite Beitragssatz von derzeit 31,3 % auf 40,7 bis 44,4 % erhöhen. Will man diese enorme Belastung zukünftiger Generationen vermeiden und das Vertrauen auch in die zukünftige Leistungsfähigkeit des staatlichen Pensionssystems stärken, sind Reformschritte im Leistungs- und Beitragsbereich unvermeidlich.
Einschnitte im Leistungsbereich und Belastungen im Beitragswesen müssen umso weniger heftig ausfallen, je mehr es gelingt, die Finanzierung der gesetzlichen Pensionsversicherung dadurch sicherzustellen, dass nicht betriebsnotwendige Vermögensbestandteile der Pensionsversicherungsträger veräußert werden und die daraus erzielten Erlöse den Finanzierungsbedarf vermindern.
Die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten hat im Jahr 2002 1,078 Mrd. EUR an Staatszuschüssen benötigt. Angesichts dieser Größenordnung ist wohl nicht davon auszugehen, dass mit dem von der Pensionsversicherungsanstalt angestrebten Ziel, kontinuierliche Erträge aus dem nicht betriebsnotwendigen Forstgut ... zu ziehen, der Bundeszuschuss zu dieser Anstalt in künftigen Perioden tatsächlich substanziell verringert werden würde. Aus Sicht des Bundesministeriums für Finanzen scheint dieses Ziel mit dem präferierten Betreiberwechsel ohne Eigentümerwechsel substanziell nicht erreichbar, während mit der Veräußerung dieser nicht betriebsnotwendigen Liegenschaft durchaus ein substantieller Betrag zur Finanzierung der Anstalt in einer Periode leistbar wäre.
Aber auch ein Barwertvergleich der beiden Varianten 'Verpachtung' und 'Verkauf' zeigt, dass die Verpachtung gegenüber der Veräußerung ungünstiger ist:
Ausgehend von einer gebotenen Jahrespacht in Höhe von 725.000 EUR und der bisherigen 'Dividende' aus dem Forstgut von 70.000 EUR ergibt sich eine 'bereinigte Jahrespacht' von 655.000 EUR. Ein Restbuchwert von 45 Mio. EUR nach Ablauf des Pachtvertrages wurde ebenfalls berücksichtigt. Auf den Gegenwartszeitpunkt abgezinst ergibt die Verpachtung unter Zugrundelegung eines Referenzzinssatzes von 5 %, der sich an der Nominalverzinsung der Gesamtschuld des Staates zum Stichtag 31.12.2002 orientiert, einen Gesamtbarwert von 23,125.580 EUR. Dieser auf den Gegenwartszeitpunkt abgezinste Betrag liegt weit unter dem sich aus dem Bewertungsgutachten ergebenden geforderten Mindestanbot von 45,560 Mio. EUR aber auch weit unter dem einzigen gelegten Kaufanbot von 30 Mio. EUR.
Was den weiteren Aspekt des Zweckmäßigkeitsbegriffes betrifft, nämlich die Frage nach dem Weg zur Zielerreichung, ist zu prüfen, ob die Art und Weise, wie das Vorhaben der Verwertung des Forstgutes ... durchgeführt wurde, dazu geeignet sein könnte, das erwünschte Ziel auf dem bestmöglich-optimalen Weg zu erreichen. Hier steht demnach die Prüfung des Vorganges selbst und Fragen der Organisation einer bestimmten Projektverwirklichung, die zur Zielerreichung führen soll, im Vordergrund.
Dazu vertritt das BMF die Ansicht, dass die konkrete operationale Umsetzung des Verwertungsverfahrens durch die Selbstverwaltung bzw. das Büro in einer Art und Weise erfolgt ist, die mitunter mehrere andere Bieter von der Legung eines - dem in der Ausschreibung geforderten Mindestpreis entsprechenden oder überschreitenden - Anbotes abgehalten haben könnte. In diesem Zusammenhang ist der ungewöhnlich hohe Preis von 5.000 EUR, den ein Bieter zu bezahlen hatte, um überhaupt Unterlagen über das zu verwertende Gut zu erhalten, damit er ein Anbot legen kann und andererseits die in diesen Unterlagen enthaltene Bedingung, wonach ein allfälliger Bieter im Falle eines Erwerbs über das von ihm erworbene Anlagegut 10 Jahren nur eingeschränkt bzw. gar nicht frei verfügen könne, zu nennen. Diese beiden Umstände haben nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen viele potenzielle Kaufinteressenten abgehalten und belegen nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen, dass entgegen der Beschlussfassung der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in der Vorstands- und Kontrollversammlungssitzung am 3.12.2001 ein Verwertungsverfahren durchzuführen, welches die Verpachtung bzw. wahlweise den Verkauf des Forstgutes vorsieht, realiter der Verkauf nie eine wahlweise gleichwertig in Frage kommende Alternative dargestellt hatte.
Aus all den angeführten Gründen sieht sich das Bundesministerium für Finanzen außerstande der von der Anstalt angestrebten Vorgangsweise im Gegenstande die Zustimmung zu erteilen."
Der Bundesminister für Finanzen erläuterte über Aufforderung der belangten Behörde seine Berechnung in einem weiteren Schreiben vom 9. Mai 2003 wie folgt:
"Bei all den Berechnungen wurde gegenüber der minimalen Denkvariante 'Verkauf bei 30 Mio. EUR' verglichen.
Bei der Barwertberechnung wurde seitens des Bundesministeriums für Finanzen die Vorauszahlung der 5 Jahrespachtzinse berücksichtigt.
Weiters wurde der Berechnung der bereinigte Pachtzins zugrundegelegt. Auch für den Fall, dass der nicht bereinigte Pachtzins herangezogen worden wäre, zeigt die Barwertermittlung eine unwesentliche Veränderung. Die Verpachtung bleibt ungünstiger als der Verkauf!
Die Nominalverzinsung der Gesamtschuld des Staates beläuft sich mit 31.12.2002 auf rd. 5 %, daher wurde auch ein Referenzzinssatz von 5 % zur Bewertung herangezogen.
Im Übrigen wurde von einem Restbuchwert von 45 Mio. EUR (=Schätzgutachten) nach Ablauf des Pachtvertrages ausgegangen, dies unter der vereinfachten Annahme, dass sich Inflation und Wertsteigerung in etwa die Waage halten. Allerdings ist der Parameter 'Restbuchwert' in der Barwertberechnung derart unkritisch, dass sogar bei einer über 20 %-igen Wertsteigerung der Variante 'Kauf' der Vorzug zu geben ist.
Abschließend wird festgehalten, dass seitens des Bundesministeriums für Finanzen in jedem Fall die Neuausschreibung des Verkaufs des Forstguts präferiert wird."
Die beschwerdeführende Pensionsversicherungsanstalt wendete sich in ihrer Stellungnahme gegen die Auffassung des Bundesministers für Finanzen und berief sich auf Feststellungen des Rechnungshofberichtes 1985, wonach das Forstgut eine "sinnvolle Vermögensanlage für einen Sozialversicherungsträger" darstellen könne, sofern das Kapital im langjährigen Durchschnitt eine dieser Veranlagungsform entsprechende Rendite abwerfe. Die Gebarungswirksamkeit des Beschlusses der Selbstverwaltung begründe noch kein Einspruchsrecht des Vertreters des Bundesministers, dieser habe sich auch bei der Wahrnehmung seines Aufsichtsrechtes auf wichtige Fragen zu beschränken, die Beurteilung der Effekte der Verpachtung durch den Bundesminister für Finanzen sei nicht nachvollziehbar, alle Verwertungsgrundlagen (der so genannte "Masterplan") seien unter Beachtung "statuierter europarechtlicher Grundprinzipien unter Beiziehung von Rechtsexperten .... nach Einholung eines unabhängigen Bewertungsgutachtens" erfolgt und die diesbezüglichen Beschlüsse von den Vertretern der Aufsichtsbehörde und des Bundesministers für Finanzen unbeeinsprucht geblieben. Der Preis für die Anbotsunterlagen von EUR 5.000,-- sei im Hinblick auf die Kosten deren Erstellung und der zu diesem Zweck durchgeführten Forstinventur, der Kosten der Beiziehung eines Rechtsanwalts sowie der Kosten für die Erstellung von Bewertungsgutachten durch den auf ausdrücklichen Wunsch der Aufsichtsbehörde beigezogenen Sachverständigen bloß ein Deckungsbeitrag für diese Auslagen. Die mögliche einmalige Entlastung des zu leistenden Bundesbeitrags im Ausmaß von 1,25 % im Falle des Verkaufes stelle keinen Gesichtspunkt dar, der die Aufsichtsbehörde berechtigen würde, "in das Eigenleben und die Selbstverantwortung des Versicherungsträgers einzugreifen". Ein den Ausschreibungskriterien entsprechendes Kaufanbot sei nicht gelegt worden. Von den gleichwertigen Verwertungsvarianten Kauf bzw. Pacht habe lediglich ein Anbot (nämlich jenes auf Pachtung) den Ausschreibungskriterien entsprochen, sodass die Beschlussfassung am 14. Oktober 2002 zu Recht erfolgt sei und sich der vom Vertreter des Bundesministers für Finanzen erhobene Einspruch als unbegründet erweise.
Dieser Argumentation trat der Bundesminister für Finanzen in einer weiteren Stellungnahme entgegen. Die Pachtung laut dem Anbot sei unwirtschaftlicher als der bei Verkauf zu erwartende "Einmalerlös".
Nach umfangreicher Wiedergabe dieses Verwaltungsgeschehens sowie der von ihr angewendeten Bestimmungen der §§ 448 und 449 ASVG legt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides in rechtlicher Hinsicht zunächst dar, dass sich die Zweckmäßigkeitskontrolle auf wichtige Fragen zu beschränken habe und ein Recht der Aufsichtsbehörde zur Aufhebung von Beschlüssen nur wegen "grober Zweckwidrigkeit" bestehe.
In der Sache selbst erschöpft sich die Begründung des angefochtenen Bescheides in folgenden Ausführungen:
"Für die erhobenen Einsprüche ist die Frage der Rechtmäßigkeit des Beschlusses von jener der Zweckmäßigkeit - auch hinsichtlich der finanziellen Interessen des Bundes - zu unterscheiden. Eine Rechtswidrigkeit des entscheidungsgegenständlichen Beschlusses des Überleitungsausschusses liegt nicht vor, sodass der Einspruch des Vertreters des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Lichte des § 448 Abs. 4 ASVG unberechtigt war. Inwieweit diesem Einspruch unter Bezugnahme auf § 449 Abs. 1 ASVG dennoch Folge zu geben wäre, weil zumindest eine grobe Zweckwidrigkeit festzustellen ist, kann insofern dahin gestellt bleiben, als die Frage der Zweckmäßigkeit ohnedies durch den Einspruch des Vertreters des Bundesministeriums für Finanzen wegen Verletzung finanzieller Interessen des Bundes releviert wurde und somit jedenfalls darüber abzusprechen ist.
Entgegen der Auffassung der Pensionsversicherungsanstalt stellt die Entscheidung über die Verwertung des Forstgutes ... zweifellos eine wichtige Frage der Zweckmäßigkeit dar, zumal es sich in Anbetracht des geschätzten Verkehrswertes von 45 Millionen EUR um einen erheblichen Vermögenswert handelt, welcher hier zur Disposition steht. Damit war der Einspruch des Vertreters des Bundesministeriums für Finanzen unter Berufung auf eine durch die Beschlussfassung erfolgte Verletzung der finanziellen Interessen des Bundes jedenfalls zulässig. Darüber hinaus ist dieser Einspruch auch materiell berechtigt, weil die finanziellen Interessen des Bundes durch den beeinspruchten Beschluss tatsächlich negativ beeinflusst würden. Wie das Bundesministerium für Finanzen in seinen eingangs zitierten Stellungnahmen ausführlich dargelegt hat, kommt in Anbetracht der gegenwärtigen Budgetlage dem Verkauf des Forstgutes gegenüber einer Verpachtung absolute Priorität zu. Selbst die Abwägung der Alternativen Verkauf und Verpachtung ergibt bei entsprechender Berechnungsmethodik - wie sie vom Bundesministerium für Finanzen in seinen oben zitierten Äußerungen ausführlich dargelegt wurde - eine klare Präferenz für den Verkauf, sodass der Beschluss des Überleitungsausschusses vom 14. Oktober 2002 über die Verpachtung des Forstgutes ... in Wahrnehmung des Aufsichtsrechtes nach § 448 Abs. 4 ASVG aufzuheben war."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, erklärt, von der Erstattung einer Gegenschrift abzusehen und im Übrigen die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Abschluss von Pachtverträgen gehört nicht zu jenen Angelegenheiten, hinsichtlich derer Beschlüsse der Verwaltungskörper gemäß § 447 ASVG zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz bedürfen. Derartige Beschlüsse unterliegen jedoch nach Maßgabe der §§ 448f ASVG der Aufsicht des Bundesministers.
Die den Abschnitt VI des ASVG ("Aufsicht des Bundes") einleitenden §§ 448 und 449 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 138/1998 lauten (unter Bedachtnahme auf § 13 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76) auszugsweise:
"Aufsichtsbehörden
§ 448. (1) Die Versicherungsträger und der Hauptverband samt ihren Anstalten und Einrichtungen unterliegen der Aufsicht des Bundes. Die Aufsicht ist vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz als oberster Aufsichtsbehörde auszuüben.
(2) Die unmittelbare Handhabung der Aufsicht über die einzelnen Versicherungsträger obliegt, wenn sich der Sprengel des Versicherungsträgers nicht über mehr als ein Land erstreckt, bei Trägern der Krankenversicherung nur, wenn sie nicht mehr als 400 000 Versicherte aufweisen, dem nach dem Sprengel des Versicherungsträgers zuständigen Landeshauptmann. Gegenüber den sonstigen Versicherungsträgern und gegenüber dem Hauptverband ist der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zur unmittelbaren Ausübung der Aufsicht berufen.
(3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz kann bestimmte Bedienstete der obersten Aufsichtsbehörde mit der Aufsicht über die Versicherungsträger (den Hauptverband) betrauen, die seiner unmittelbaren Aufsicht unterstehen; der Landeshauptmann kann bestimmte Bedienstete der unmittelbaren Aufsichtsbehörde mit der Aufsicht über die Versicherungsträger betrauen, die seiner unmittelbaren Aufsicht unterstehen; der Bundesminister für Finanzen kann zu den Sitzungen der Verwaltungskörper der im § 427 Abs. 1 Z 2 bis 5 genannten Versicherungsträger und des Hauptverbandes einen Vertreter zur Wahrung der finanziellen Interessen des Bundes entsenden. ...
(4) Der Vertreter der Aufsichtsbehörde kann gegen Beschlüsse eines Verwaltungskörpers, die gegen eine Rechtsvorschrift verstoßen, der Vertreter des Bundesministers für Finanzen gegen Beschlüsse, welche die finanziellen Interessen des Bundes berühren, Einspruch mit aufschiebender Wirkung erheben. Der Vorsitzende hat die Durchführung des Beschlusses, gegen den Einspruch erhoben worden ist, vorläufig aufzuschieben und die Entscheidung der Aufsichtsbehörde, bei einem Einspruch des Vertreters des Bundesministers für Finanzen die Entscheidung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, die dieser im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu treffen hat, einzuholen.
(5) Wo in sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften von der 'Aufsichtsbehörde' die Rede ist, ist hierunter die unmittelbare Aufsichtsbehörde zu verstehen. Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz ist jedoch als oberste Aufsichtsbehörde jederzeit berechtigt, eine Aufgabe, die der unmittelbaren Aufsichtsbehörde zukommt, an sich zu ziehen.
Aufgaben der Aufsicht
§ 449. (1) Die Aufsichtsbehörden haben die Gebarung der Versicherungsträger (des Hauptverbandes) zu überwachen und darauf hinzuwirken, dass im Zuge dieser Gebarung nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird. Sie können ihre Aufsicht auf Fragen der Zweckmäßigkeit erstrecken; sie sollen sich in diesem Falle auf wichtige Fragen beschränken und in das Eigenleben und die Selbstverantwortung der Versicherungsträger (des Hauptverbandes) nicht unnötig eingreifen. Die Aufsichtsbehörden können in Ausübung des Aufsichtsrechtes Beschlüsse der Verwaltungskörper aufheben."
§ 449 Abs. 2 bis 4 ASVG regeln bestimmte - im Beschwerdefall nicht in Rede stehende - Kontrollbefugnisse der Aufsichtsbehörden.
Die Zweckmäßigkeit kann vor dem Hintergrund dieser Rechtslage nur insoweit Maßstab der Aufsicht sein, als dies nicht gegen den durch § 449 Abs. 1 ASVG keineswegs außer Kraft gesetzten Grundsatz der Rechtmäßigkeit verstößt. Wie § 448 Abs. 4 und § 449 Abs. 1 erster Satz ASVG zeigen, dient die Aufsicht über die Sozialversicherungsträger auch hinsichtlich der Gebarung in erster Linie der Wahrung der Rechtmäßigkeit des Handelns der Sozialversicherungsträger. Nur soweit damit nicht gegen den Grundsatz der Rechtmäßigkeit verstoßen wird, darf die Aufsichtsbehörde daher ihre Aufsicht auch auf Fragen der Zweckmäßigkeit erstrecken (vgl. das Erkenntnis vom 30. April 2002, Zl. 2001/08/0143) .
Wenn daher eine bestimmte Maßnahme eines Sozialversicherungsträgers rechtlich geboten ist, so darf ein diese Maßnahme bewirkender Beschluss eines Verwaltungsorgans von der Aufsichtsbehörde nicht aus Zweckmäßigkeitsgründen aufgehoben werden. Ist ein solcher Beschluss hingegen rechtswidrig, dann ist er ohne Bedachtnahme auf Fragen der Zweckmäßigkeit schon aus diesem Grund aufsichtsbehördlich zu beheben (vgl. das Erkenntnis vom 5. Oktober 1966, Zl. 1091/66).
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist das Beschwerdevorbringen unbestritten geblieben, dass die Aufsichtsbehörde (in Person der von ihr jeweils zu den Sitzungen der maßgeblichen Organe entsendeten Vertreter) die Vorgehensweise (und die hiezu gefassten Beschlüsse), welche in das Vergabeverfahren gemündet hat, widerspruchslos zur Kenntnis genommen hat.
Die belangte Behörde räumt in der Begründung ihres Bescheides ferner ausdrücklich ein, dass der mit dem angefochtenen Bescheid aufgehobene Beschluss des Überleitungsausschusses vom 14. Oktober 2002 rechtmäßig gewesen ist. Sie erachtet ihn jedoch für unzweckmäßig, wobei sie davon ausgeht, dass schon der Umstand, dass ein Beschluss eines Selbstverwaltungsorgans die finanziellen Interessen des Bundes (negativ) berührt, nicht nur ein Einspruchsrecht des Vertreters des Bundesministers für Finanzen begründe, sondern auch "materiellrechtlich beachtlich" sei, weil die diesbezügliche Regelung "mit den weiteren Aufsichtsbefugnissen - insbesondere dem Recht zur Aufhebung von Beschlüssen wegen grober Zweckwidrigkeit - korreliert".
Die belangte Behörde geht dabei zunächst davon aus, dass sie - abgesehen von der Rechtmäßigkeitsprüfung - im Rahmen der Zweckmäßigkeitsprüfung dazu berufen sei, nur bei "groben Fehlentscheidungen des Selbstverwaltungskörpers" einzugreifen.
Darin ist der belangten Behörde Recht zu geben: Mit der vom Gesetzgeber vorgesehenen Einrichtung der Sozialversicherungsträger in der Organisationsform der Selbstverwaltung, dh. weisungsfrei gegenüber dem Bundesminister (vgl. dazu das jüngst ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Oktober 2003, G 222/02, G 1/03), stünde eine Zweckmäßigkeitskontrolle, die in jede vom Bundesminister als unzweckmäßig empfundene Entscheidung eingreifen und damit in jeder Hinsicht dem Willen der Aufsichtsbehörde zum Durchbruch verhelfen könnte, in Widerspruch. Soweit daher § 449 Abs. 1 ASVG die Aufsichtsbehörde ermächtigt, die Aufsicht auch auf Fragen der Zweckmäßigkeit zu erstrecken, ihr gleichzeitig aber aufträgt, in "das Eigenleben und die Selbstverantwortung der Versicherungsträger nicht unnötig" einzugreifen, kommt im Gesetz zum Ausdruck, dass Beschlüsse der Organe der Selbstverwaltung nur insoweit einer Zweckmäßigkeitskontrolle unterliegen, als sie (erstens) entsprechend dem Gesetzeswortlaut "wichtige Angelegenheiten" betreffen und als sie (zweitens) die von dem jeweiligen Beschluss angestrebten (oder anzustrebenden) Ziele offenkundig verfehlen, dh. grob zweckwidrig sind (vgl. auch Korinek in: Tomandl, System des österreichischen Sozialversicherungsrechts, 4.2.5.).
Von dieser Rechtslage geht im Übrigen nicht nur die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides, sondern zutreffend auch die Beschwerdeführerin aus.
Bei der Beurteilung der Zweckmäßigkeit eines Beschlusses eines Verwaltungskörpers sind in die dabei anzustellenden (abwägenden) Überlegungen ua. auch die vom Vorhaben des Versicherungsträgers berührten finanziellen Interessen des Bundes mit einzubeziehen, der Maßstab für die Untersuchung des Beschlusses auf allfällige grobe Zweckwidrigkeit selbst erfährt aber dadurch keine Veränderungen: Die Zweckmäßigkeit ist anhand der vom jeweiligen Sozialversicherungsträger insgesamt wahrzunehmenden öffentlichen Aufgaben und Interessen zu beurteilen. Ein Vorhaben muss jedenfalls nicht schon deshalb als grob zweckwidrig zu beurteilen sein, weil finanzielle Bundesinteressen (negativ) berührt werden. Dafür bietet die Gesetzeslage keinen Anhaltspunkt.
Die Aufhebung eines Beschlusses von Organen der Selbstverwaltung durch die Aufsichtsbehörde wegen grober Zweckwidrigkeit ist nur insoweit zulässig, als das von der Aufsichtsbehörde als zweckmäßiger erachtete Alternativverhalten des Organs der Selbstverwaltung rechtmäßig ist (vgl. das Erkenntnis vom 30. April 2002, Zl. 2001/08/0143), dh. dass es zu dem als grob zweckwidrig erachteten Beschluss zumindest eine rechtmäßige und ihrerseits nicht grob zweckwidrige Alternative geben muss (die auch in der Unterlassung einer weiteren Beschlussfassung über den strittigen Gegenstand bzw. in der Aufgabe der weiteren Verfolgung des Vorhabens bestehen kann).
Den Organen der Selbstverwaltung kommt bei der Beurteilung der Zweckmäßigkeit der beabsichtigten Maßnahmen und Vorhaben somit nach dem Sinn des Gesetzes eine Einschätzungsprärogative zu, der die Aufsichtsbehörde - abgesehen von der ihr in erster Linie obliegenden Rechtmäßigkeitsaufsicht - nur dann mit Erfolg entgegenzutreten vermag, wenn sie eine grobe Verfehlung der von der Selbstverwaltung nach dem Gesetz grundsätzlich eigenverantwortlich zu berücksichtigenden Zielvorgaben darzulegen vermag. Eine solche Beurteilung von Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten entzieht sich ihrerseits insoweit einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof, als es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zukommt, eigene Zweckmäßigkeitsüberlegungen an Stelle jener der Aufsichtsbehörde zu setzen. Dem Verwaltungsgerichtshof obliegt jedoch die nachprüfende Kontrolle eines Zweckmäßigkeitsurteiles - ähnlich der Ermessenskontrolle - dahin, ob die belangte Behörde ein gesetzmäßiges Verfahren durchgeführt, sowie ferner ob sie alle nach der Lage des Falles maßgeblichen Umstände in ihre Überlegungen einbezogen, diese denkmöglich gewichtet und den ihr dabei zukommenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten hat.
Die belangte Behörde erachtet den Beschluss des Überleitungsausschusses auf Verpachtung des Forstgutes deshalb als grob zweckwidrig, weil ihrer Auffassung nach das Pachtanbot in der Höhe von EUR 725.000,-- pro Jahr bei einer Pachtdauer von 25 Jahren wesentlich ungünstiger sei als ein Verkauf, wobei die belangte Behörde von einem "geschätzten Verkehrswert (der Liegenschaften im Ausmaß von ungefähr 5.800 Hektar) von EUR 45 Mio." sowie davon ausgeht, dass "in Anbetracht der gegenwärtigen Budgetlage dem Verkauf des Forstgutes gegenüber einer Verpachtung absolute Priorität" zukomme.
Angesichts dessen, dass die Vermögensverwaltung, aber auch - verwertung der Pensionsversicherungsanstalt nicht Selbstzweck ist, sondern in erster Linie ihren Verwaltungszwecken (Vollziehung der Pensionsversicherung nach dem ASVG) zu dienen hat, besteht jedenfalls ein wichtiges öffentliches Interesse daran, dass solche Vermögenswerte, soweit sie in Sachwerten bestehen, den bestmöglichen Nutzen für die Finanzierung der Pensionsversicherung nach dem ASVG, insbesondere für die Erhaltung der erforderlichen Liquidität erbringen. Der Verwaltungsgerichtshof zweifelt daher nicht daran, dass es sich im Gegenstand um eine "wichtige Frage" handelt, die eine Zweckmäßigkeitskontrolle durch die Aufsichtsbehörde rechtfertigt.
Der Umstand, dass das gesamte Verwertungsverfahren (der "Masterplan") im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde erstellt und die darauf beruhenden Beschlüsse der zuständigen Organe jeweils unbeeinsprucht geblieben sind, schließt - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - nicht aus, dass eine diesem "Masterplan" entsprechende Verwertung des Forstgutes sich auf Grund der konkret eingegangenen Anbote sowie gemessen am Verkehrswert der Liegenschaften als höchst unzweckmäßig erweisen kann, etwa wenn das Kaufanbot so weit unter dem Verkehrswert läge, dass der Verkauf einer (unnötigen) "Verschleuderung" eines Teils des Deckungsfonds für die Pensionsfinanzierung gleichkäme, oder wenn eine zB langfristige, mehrere Jahrzehnte dauernde Bindung durch einen Pachtvertrag eine uU erforderliche frühere Verwertung durch Verkauf bei Bedarf oder auch nur bei günstigerer Marktlage ausschlösse.
Die sowohl vom Vertreter des Bundesministers für Finanzen als von jenem des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz erhobenen Einsprüche waren daher - anders als die Beschwerdeführerin meint - auch unter Berücksichtigung des Umstandes zulässig, dass bis dahin die zur Ermittlung von Bestbietern gewählte Vorgangsweise (der schon zitierte "Masterplan") unbeeinsprucht geblieben war.
In der Frage der Beurteilung des Verpachtungsbeschlusses als unzweckmäßig hält die beschwerdeführende Pensionsversicherungsanstalt der belangten Behörde (auf das Wesentliche zusammengefasst) entgegen, dass auf Grund des durchgeführten Verwertungsverfahrens nur mehr die Alternativen der Erteilung des Zuschlages an den Kaufanbieter mit einem Anbot von EUR 30 Mio. oder an den Pachtanbieter zu den oben erwähnten Konstellationen in Betracht zu ziehen seien. Ein Kaufanbot über den von der belangten Behörde ins Treffen geführten Verkehrswert von EUR 45 Mio. liege überhaupt nicht vor. Auch bezweifelt die Pensionsversicherungsanstalt die Zweckmäßigkeit eines Verkaufs des Forstgutes wegen des damit verbundenen "Einmaleffektes" und stellt dem - unter Berufung auf eine vom Rechnungshof geäußerte Auffassung - die Möglichkeit der Erzielung langfristiger Einnahmen aus einem Pachtverhältnis als bei weitem zweckmäßiger gegenüber.
Dabei übersieht die beschwerdeführende Pensionsversicherungsanstalt, dass sich die Annahme eines konkreten Pachtanbotes auch dann als grob unzweckmäßig erweisen kann, wenn die Alternative des Verkaufs nicht zweckmäßiger ist. Die Pensionsversicherungsanstalt ist - vorbehaltlich noch zu erörternder rechtlicher Umstände - auf dem Boden der Auffassung der belangten Behörde, dass die Annahme des Pachtanbotes grob zweckwidrig wäre, keineswegs verpflichtet, das Forstgut durch Annahme des Kaufanbotes um nur zwei Drittel seines Verkehrswertes zu veräußern, wenn sie dies ihrerseits für nicht vertretbar hält; es wäre dann vielmehr ihre Aufgabe, auf geeignete Weise (allenfalls unter entsprechender Veränderung der Vertragsbedingungen) nach günstigeren Verwertungsmöglichkeiten (sei es durch Verkauf oder Verpachtung in kleineren Einheiten oder zu anderen vertraglichen Bedingungen, allenfalls auch an andere Interessenten) zu suchen.
Der Auffassung der belangten Behörde können aber auch die von der Pensionsversicherungsanstalt hervorgehobenen wirtschaftlichen Vorteile einer Verpachtung, welche sicherstelle, "dass das Forstgut ... sowohl während der Dauer des Pachtverhältnisses als auch bei Rückgabe an die Beschwerdeführerin in seiner ökonomischen, ökologischen und sozialen Bedeutung erhalten bleibt", nicht mit Erfolg entgegengehalten werden: Diese Überlegungen schließen für sich allein noch nicht aus, dass diese Verpachtung - nach Maßgabe ihrer ökonomischen Bewertung - zweckwidrig sein kann. Der belangten Behörde kann nämlich nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie der Auffassung ist, dass die Pensionsversicherungsanstalt von ihrer Aufgabenstellung her nicht primär dazu berufen ist, Forstbetriebe selbst oder mit Hilfe von Pächtern zu führen. Der Besitz und die Führung eines solchen Betriebes durch die Pensionsversicherungsanstalt muss vielmehr stets unter dem Gesichtspunkt einer damit ermöglichten Finanzierungshilfe für Pensionszahlungen betrachtet werden, weshalb bei Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer Verpachtung oder einer anderen Verwertungsform stets die bestmögliche Wahrung der öffentlichen Interessen, dh. der (wenn auch im Verhältnis zum Gesamtvolumen nur zu einem kleinen Anteil) pensionssichernden Effekte der Verwertung, im Vordergrund zu stehen hat. Diese Betrachtungsweise kann - in Abhängigkeit von der Bewertung der mit einer bestimmten Verwertungsmaßnahme erzielbaren Erlöse - durchaus dazu führen, dass zB eine besonders langfristige, nicht kündbare Verpachtung, die eine anderweitige Verfügung durch den Eigentümer der Liegenschaft (wie zB einen Verkauf) während dieses Zeitraums wirtschaftlich gesehen praktisch nicht zulässt, mit den erwähnten Zielen, welche die Pensionsversicherungsanstalt mit dem Besitz solcher Güter zu verfolgen hat, nicht in Einklang zu bringen ist:
Es könnte in einem solchen Fall durchaus die - erforderlichenfalls - kurzfristig mögliche Verfügbarkeit des Wertes solcher Liegenschaften zur Liquiditätserhaltung im Vordergrund der wertenden Betrachtung stehen, ob eine bestimmte Verwertungsmaßnahme als grob zweckwidrig zu beurteilen ist.
Im Ergebnis ist die beschwerdeführende Pensionsversicherungsanstalt aber dennoch mit ihrer Beschwerde im Recht:
Im aufsichtsbehördlichen Verfahren war die Frage zu prüfen, ob die geplante Verwertung des Forstgutes durch Verpachtung im Lichte der Ergebnisse des Verwertungsverfahrens Anlass zu aufsichtsbehördlichen Maßnahmen gibt. Dies setzt zunächst eine Untersuchung der Frage voraus, ob sich die beschwerdeführende Pensionsversicherungsanstalt durch die öffentliche Aufforderung zur Anbotlegung in rechtlicher Hinsicht insoweit gebunden hat, dass die Unterlassung eines Vertragsabschlusses mit dem Bestbieter (im Sinne der bekannt gegebenen Bedingungen) rechtswidrig wäre. Die belangte Behörde hat sich weder mit dieser Frage beschäftigt noch damit, welche rechtmäßigen Beschlüsse der Überleitungsausschuss an Stelle des aufgehobenen Beschlusses angesichts des Ergebnisses des Verwertungsverfahrens und vor dem Hintergrund der Verwertungsbedingungen überhaupt hätte fassen können. Dazu fehlen vor allem Feststellungen über tatsächliche und rechtliche Bedingungen und sonstige nähere Umstände des Verwertungsverfahrens. Da die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der (alternativen) Vorgangsweisen nach der eingangs wiedergegebenen Rechtsprechung eine Voraussetzung der Zweckmäßigkeitsprüfung ist, belastet schon diese Unterlassung den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Soweit die Beschwerdeführerin die auf eine Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen gegründete Auffassung der belangten Behörde bekämpft, das Pachtanbot stehe in einem Missverhältnis zum tatsächlichen Verkehrswert der Liegenschaften, ist sie im Ergebnis ebenfalls im Recht:
Zunächst ist - wie nach dem Inhalt der Verwaltungsakten auch von einer Fachabteilung der belangten Behörde mit Recht angemerkt worden ist - die Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen, soweit sie sich auf Rechenoperationen stützt, auch nach Erstattung einer ergänzenden Stellungnahme nicht in der gebotenen Weise nachvollziehbar, weil zwar Teile der gewählten Methode und das erzielte Ergebnis, nicht aber der Rechenvorgang selbst offen gelegt werden. Es kann daher nicht beurteilt werden, ob die diesbezüglichen Einwände schlüssig begründet sind.
Die von der belangten Behörde zu beurteilende Frage der Zweckmäßigkeit verlangt auch eine Auseinandersetzung mit den wirtschaftlichen Konsequenzen der Verpachtung und deren Alternativen. Dabei handelt es sich um Tatfragen, zu deren Beantwortung sich die Behörde in Ermangelung entsprechender eigener Fachkenntnisse gemäß § 52 AVG eines Sachverständigen zu bedienen hat. Die belangte Behörde hat weder das aktenkundige, aus Anlass des beschlossenen Verwertungsverfahrens in Auftrag gegebene und vom Amtsgutachter der belangten Behörde (vgl. Teschner/Widlar, ASVG, 75. Erg.Lfg. § 447, Anm. 1, Seite 1848/10) erstellte Bewertungsgutachten in ihre Überlegungen einbezogen, noch ein Gutachten zur Bewertung des strittigen Pachtanbotes eingeholt. Die Äußerung des Bundesministers für Finanzen, auf die sich die belangte Behörde ausschließlich stützt, stellt zwar den Standpunkt des Bundes hinsichtlich seiner finanziellen Interessen dar. Die schlüssige Stellungnahme eines Sachverständigen vermag sie aber nicht zu ersetzen.
Da die belangte Behörde ausgehend von einer vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten Rechtsauffassung weder zur Frage des Entscheidungsspielraums der Pensionsversicherungsanstalt noch zu den näheren Umständen des Verwertungsverfahrens Feststellungen getroffen hat, liegt der Aufhebungsgrund der inhaltlichen Rechtswidrigkeit vor, der jenem der Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeht; der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das auf "Barauslagen" und "Umsatzsteuer" gerichtete Mehrbegehren war hingegen abzuweisen, weil die Umsatzsteuer in den Pauschalsätzen nach der zitierten Verordnung enthalten ist und Stempelgebühren im Hinblick auf § 109 ASVG nicht anfallen konnten.
Wien, am 18. Dezember 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003080134.X00Im RIS seit
29.01.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008