Norm
VerbotsG §3fRechtssatz
Verwirklicht ein und dasselbe Täterverhalten die Tatbestände nach § 3 f VerbotsG und des Vergehens der Verhetzung nach § 283 (Abs 1 oder Abs 2) StGB, ist es ausschließlich als Verbrechen nach § 3 f VerbotsG zu qualifizieren (scheinbare Konkurrenz aus dem Rechtsgrund der Spezialität).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0079757Dokumentnummer
JJR_19890119_OGH0002_0120OS00127_8800000_003