Norm
AKVB Wassersportfahrzeuge 1991 §4 Abs1 litdRechtssatz
Ist in einem Versicherungsvertrag vereinbart, daß bestimmte Ereignisse (zB Niederschläge welcher Art und welchen Ausmaßes immer) niemals höhere Gewalt darstellen, fallen ohne diese Einschränkung allenfalls als höhere Gewalt zu qualifizierende Ereignisse nicht unter den Vertrag.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0081727Dokumentnummer
JJR_19890119_OGH0002_0070OB00050_8800000_001