Norm
StGB §167 Abs2Rechtssatz
Mit der Wendung "ohne hiezu gezwungen zu sein" stellt § 167 Abs 2 StGB nicht auf eine Willensbeeinflussung wegen drohender Anzeigeerstattung und strafgerichtlicher Verfolgung, sondern auf die Unvermeidbarkeit der Schadensgutmachung ab.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0095274Zuletzt aktualisiert am
03.08.2009