Norm
ARB 1995 Art9Rechtssatz
Ist der nach den - auch für den Arbeitsgerichts-Rechtsschutz anzuwendenden - allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung erfolgte Sachverhaltsvortrag des Versicherungsnehmers nicht von vornherein unschlüssig oder offensichtlich unrichtig, so kann der Versicherer Versicherungsschutz nur ablehnen, wenn die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0082253Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.08.2022