RS OGH 1989/1/19 7Ob48/88, 7Ob47/02s, 7Ob130/10h, 7Ob17/12v, 7Ob140/16p, 7Ob227/18k, 7Ob64/22w

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Veröffentlicht am 19.01.1989
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Norm

ARB 1995 Art9
SRB ArtI Abs3

Rechtssatz

Ist der nach den - auch für den Arbeitsgerichts-Rechtsschutz anzuwendenden - allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung erfolgte Sachverhaltsvortrag des Versicherungsnehmers nicht von vornherein unschlüssig oder offensichtlich unrichtig, so kann der Versicherer Versicherungsschutz nur ablehnen, wenn die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 48/88
    Entscheidungstext OGH 19.01.1989 7 Ob 48/88
    Veröff: SZ 62/8 = VersR 1989,1179 = VersRdSch 1989,348
  • 7 Ob 47/02s
    Entscheidungstext OGH 29.04.2002 7 Ob 47/02s
    Vgl auch; Beisatz: Die vorzunehmende Beurteilung, ob "keine oder nicht hinreichende Aussicht auf Erfolg" besteht, hat sich am Begriff "nicht als offenbar aussichtslos" des die Bewilligung der Verfahrenshilfe regelnden § 63 ZPO zu orientieren. (T1); Beisatz: Für den Fall, dass im Sinne des Art 9 Pkt 2.2. ARB 1995 die Erfolgsaussichten nicht hinreichen, weil ein Unterliegen des Versicherungsnehmers wahrscheinlicher ist als ein Obsiegen, sieht die genannte Bestimmung vor, dass der Versicherer berechtigt ist, (nur) die Übernahme der an die Gegenseite zu zahlenden Kosten abzulehnen. (T2); Beisatz: Hier: Mangels hinreichender Erfolgsaussichten wurde Teildeckung im Sinne des Art 9 Pkt 2.2. ARB 1995 gewährt. (T3)
  • 7 Ob 130/10h
    Entscheidungstext OGH 30.03.2011 7 Ob 130/10h
    Auch; Veröff: SZ 2011/41
  • 7 Ob 17/12v
    Entscheidungstext OGH 19.04.2012 7 Ob 17/12v
    nur: Ist der Sachverhaltsvortrag des Versicherungsnehmers nicht von vornherein unschlüssig oder offensichtlich unrichtig, so kann der Versicherer Versicherungsschutz nur ablehnen, wenn die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. (T4)
  • 7 Ob 140/16p
    Entscheidungstext OGH 31.08.2016 7 Ob 140/16p
    Auch; nur T4
  • 7 Ob 227/18k
    Entscheidungstext OGH 19.12.2018 7 Ob 227/18k
    Auch
  • 7 Ob 64/22w
    Entscheidungstext OGH 29.06.2022 7 Ob 64/22w
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0082253

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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