Norm
PatG 1970 §35Rechtssatz
Eine die Überordnung des Franchisegebers festlegende vertragliche Ausgestaltung wird im Schrifttum als "Subordinations-Franchise" bezeichnet, für das eine Betriebsförderungspflicht des Franchisegebers nach Maßgabe des Marketingkonzeptes und des vertraglichen Franchise-Paketes und eine Treuepflicht im Sinne einer gebührenden Rücksichtnahme auf die billigen Interessen des Absatzmittlers charakteristisch sind. Der Franchisegeber hat seinen Vertragspartner bei seiner Absatzförderungstätigkeit zu unterstützen und alles zu unterlassen, was diese Tätigkeit und ihren Erfolg stören könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0071371Dokumentnummer
JJR_19890119_OGH0002_0070OB00695_8800000_001