Norm
ASVG §86 Abs3 Z1Rechtssatz
Das Gesetz kennt kein Institut, welches den Versicherten vor versicherungsrechtlichen Nachteilen bewahrt, wenn ihm ohne sein Verschulden eine zeitgerechte Antragstellung nicht möglich war. Auch eine wegen Unkenntnis des Gesetzes verspätete Antragstellung wirkt auf keinen früheren Zeitpunkt zurück (§ 48 ASGG). Hier: Eine zeitgerechte Antragstellung war gemäß Art 35 des Abk Österreich-Türkei möglich.
Anmerkung
Bem: Ursprünglich fehlerhafte Doppelvergabe der RS-Nummer RS0085841, der ursprünglich zweite Rechtssatz zu dieser RS-Nummer ist jetzt nur mehr unter RS0075694 aufrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085841Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.08.2015