RS OGH 1989/1/24 10ObS344/88, 10ObS80/91, 8ObA11/97v, 10ObS100/99z, 8ObA189/02f, 9ObA101/09g, 9ObA18

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Veröffentlicht am 24.01.1989
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Norm

KollV für die Handelsangestellten allg

Rechtssatz

Maßgeblich für die Einordnung in eine bestimmte Beschäftigungsgruppe im Rahmen der Prüfung der Verweisungsmöglichkeiten ist die Art der ausgeübten Tätigkeit, nicht aber die vom Dienstgeber tatsächlich vorgenommene Einreihung oder das bezahlte Gehalt.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 344/88
    Entscheidungstext OGH 24.01.1989 10 ObS 344/88
    Veröff: SSV-NF 3/13
  • 10 ObS 80/91
    Entscheidungstext OGH 26.03.1991 10 ObS 80/91
    Beisatz: Mit ausführlicher Darstellung des Verwendungsschemas (§ 19 dieses KollV). Hier: In die Verwendungsgruppe III einzustufender Lastkraftwagenverkäufer und Vertreter auf Provisionsbasis. (T1)
  • 8 ObA 11/97v
    Entscheidungstext OGH 30.01.1997 8 ObA 11/97v
    nur: Maßgeblich für die Einordnung in eine bestimmte Beschäftigungsgruppe im Rahmen der Prüfung der Verweisungsmöglichkeiten ist die Art der ausgeübten Tätigkeit. (T2); Beisatz: Die bei den einzelnen Beschäftigungsgruppen angeführten Tätigkeitsbezeichnungen stellen nur Beispiele für gleichwertige Tätigkeiten dar. Dies bedeutet aber nicht, dass die aus der Aufnahme der gewählten Beispiele in die Gehaltsordnung ersichtlichen Wertungen der Kollektivvertragsparteien bei der Beurteilung der Tätigkeit des Arbeitnehmers vernachlässigt werden können. (T3)
  • 10 ObS 100/99z
    Entscheidungstext OGH 09.11.1999 10 ObS 100/99z
    Vgl auch; Beisatz: Bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit kann nicht von einer früheren Einordnung in bestimmte Verwendungsgruppen ausgegangen werden, für die am Stichtag die Qualifikation fehlt. (T4)
  • 8 ObA 189/02f
    Entscheidungstext OGH 17.10.2002 8 ObA 189/02f
    Auch; nur: Maßgeblich für die Einordnung in eine bestimmte Beschäftigungsgruppe ist die Art der ausgeübten Tätigkeit. (T5); Beis wie T3; Beisatz: Die Aussagekraft der Tätigkeitsbeispiele geht aber nicht so weit, dass in einem Fall, in dem auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls trotz des Zutreffens der Beispielstätigkeit die Grundvoraussetzungen der Beschäftigungsgruppe eindeutig nicht verwirklicht sind, dessen ungeachtet die Einstufung in die betroffene Beschäftigungsgruppe vorzunehmen wäre. (T6)
  • 9 ObA 101/09g
    Entscheidungstext OGH 30.06.2010 9 ObA 101/09g
    Vgl auch; nur T5
  • 9 ObA 18/10b
    Entscheidungstext OGH 29.09.2010 9 ObA 18/10b
    nur T5
  • 9 ObA 72/11w
    Entscheidungstext OGH 28.06.2011 9 ObA 72/11w
    nur T5
  • 9 ObA 33/11k
    Entscheidungstext OGH 28.06.2011 9 ObA 33/11k
    Vgl; Beisatz: Hier: Einstufung von „Ladenkassieren in Selbstbedienungsläden“. (T7)
  • 9 ObA 79/12a
    Entscheidungstext OGH 25.07.2012 9 ObA 79/12a
    Auch; nur T5; Beisatz: Hier: KollV der Versorgungsbetriebe der Grazer Stadtwerke. (T8)
  • 9 ObA 117/12i
    Entscheidungstext OGH 22.10.2012 9 ObA 117/12i
    Vgl auch; nur T5; Beisatz: Hier: KollV-IT. (T9)
  • 9 ObA 128/12g
    Entscheidungstext OGH 29.01.2013 9 ObA 128/12g
    nur T5; Beisatz: Hier: KollV für die DienstnehmerInnen der Versorgungsbetriebe und des zentralen Bereiches der Holding Graz ? Kommunale Dienstleistungen GmbH. (T10)
  • 9 ObA 13/14y
    Entscheidungstext OGH 29.01.2014 9 ObA 13/14y
    Auch; Beisatz: Im Falle einer Unklarheit des Begriffs eines Tätigkeitsbeispiels ist auf die allgemeine Beschreibung der Beschäftigungsgruppe und die Wertigkeit anderer in der Beschäftigungsgruppe eingestufte Tätigkeiten zurückzugreifen. (T11)
  • 8 ObA 68/16g
    Entscheidungstext OGH 16.12.2016 8 ObA 68/16g
  • 9 ObA 24/17w
    Entscheidungstext OGH 20.04.2017 9 ObA 24/17w
    Auch
  • 9 ObA 15/18y
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 9 ObA 15/18y
    Auch; nur T5
  • 10 ObS 8/22g
    Entscheidungstext OGH 29.03.2022 10 ObS 8/22g
    Vgl

Schlagworte

Auto, Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0064705

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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