Norm
ASVG §94Rechtssatz
Entscheidend ist, daß Anspruch auf einen Teil des Gewinnes und damit auf ein Einkommen bestand. Daß der Versicherte diesen Anspruch nicht verfolgte, sondern den ihm zustehenden Anteil an Gewinn seinem Sohn überließ, ändert nicht daran, daß es sich um sein Einkommen handelte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0083787Dokumentnummer
JJR_19890124_OGH0002_010OBS00091_8800000_004