Norm
ASVG §175 Abs1Rechtssatz
Lässt sich der betriebliche und persönliche Bereich wegen der gemischten Nutzung nicht klar trennen, so beginnt der Versicherungsschutz dort, wo der abgrenzbare, rein persönliche Bereich aufhört und ein auch wesentlich betrieblichen Zwecken dienender Bereich anzunehmen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084671Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.04.2011