RS OGH 1989/1/24 4Ob503/89

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Veröffentlicht am 24.01.1989
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Norm

ZPO §243 Abs4

Rechtssatz

Ebenso wie der Beschluß des Erstgerichtes, über eine Klage eine Tagsatzung anzuberaumen, nach § 130 Abs 2 ZPO und der Auftrag zur unmittelbaren Erstattung der Klagebeantwortung nach § 243 Abs 4, zweiter Halbsatz, ZPO unanfechtbar sind, muß auch der Auftrag des Rekursgerichtes, dies zu tun, unanfechtbar sein (so schon 4 Ob 551/88).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0039853

Dokumentnummer

JJR_19890124_OGH0002_0040OB00503_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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