Norm
ZPO §269Rechtssatz
Es ist gerichtsbekannt, daß die Pensionsberechtigten vom Versicherungsträger anläßlich der Zuerkennung der Pension schriftlich darauf hingewiesen werden, daß sie verpflichtet sind, ein allfälliges Einkommen dem Versicherungsträger bekanntzugeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0040028Dokumentnummer
JJR_19890124_OGH0002_010OBS00091_8800000_001