TE Vwgh Beschluss 2003/12/18 2003/12/0209

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Veröffentlicht am 18.12.2003
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Z4;
DO Wr 1994 §74b Abs1;
DO Wr 1994 §74c Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, in der Beschwerdesache der Mag.  T in W, vertreten durch Dr. Ernst Brunner, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Prinz Eugen Straße 62, gegen den Bescheid des Dienstrechtssenates der Stadt Wien vom 29. September 2003, Zl. DS-234/2003, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens i.A. Versorgungsgenuss nach § 23 der (Wiener) Pensionsordnung 1995, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist die geschiedene Ehegattin von Primarius Univ.-Doz. Dr. Gerald T., der bis zu seinem Tod am 3. August 1999 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien stand. Zur Darstellung des bisherigen Verfahrensganges über die Gewährung (Versagung) eines Versorgungsgenusses nach § 23 der (Wiener) Pensionsordnung 1995 an die Beschwerdeführerin wird in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 und 9 VwGG auf das in dieser Sache ergangene hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2000, Zl. 2000/12/0084, verwiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Dienstrechtssenat der Stadt Wien (die belangte Behörde) den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom (richtig:) 28. Jänner 2000 abgeschlossenen Verfahrens betreffend den Versorgungsgenuss gemäß § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Gemäß § 75 Abs. 1 der (Wiener) Pensionsordnung 1995, LGBl. (für Wien) Nr. 67, hat die Gemeinde ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

Zur Darstellung der im Beschwerdefall maßgeblichen organisationsrechtlichen Bestimmungen wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf den hg. Beschluss vom heutigen Tag, Zl. 2003/12/0218, verwiesen.

Nach Art. 133 Z. 4 B-VG sind die Angelegenheiten, über die in oberster Instanz die Entscheidung einer Kollegialbehörde zusteht, wenn nach dem die Einrichtung dieser Behörde regelnden Bundes- oder Landesgesetz unter den Mitgliedern sich wenigstens ein Richter befindet, auch die übrigen Mitglieder in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden sind, die Bescheide der Behörde nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen und nicht, ungeachtet des Zutreffens dieser Bedingungen, die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich für zulässig erklärt ist, von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

Unter Zugrundelegung der zitierten organisationsrechtlichen Bestimmungen der DO 1994 handelt es sich beim Dienstrechtssenat der Stadt Wien um eine Kollegialbehörde im Sinn des Art. 133 Z. 4 B-VG (vgl. den hg. Beschluss vom 20. Februar 2002, Zl. 2001/12/0270); da der Dienstrechtssenat mit dem angefochtenen Bescheid über keine der im § 74a Abs. 2 zweiter Satz DO 1994 genannten Angelegenheiten abgesprochen hat, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

Über die Unzulässigkeit der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes hatte im Übrigen auch schon die belangte Behörde mit ihrem Hinweis im angefochtenen Bescheid nach § 61a AVG belehrt, der lediglich die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung an den Verfassungsgerichtshof, nicht jedoch an den Verwaltungsgerichtshof nannte.

Die dennoch gegen den Bescheid des Dienstrechtssenates der Stadt Wien an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 18. Dezember 2003

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003120209.X00

Im RIS seit

01.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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