RS OGH 1989/1/24 4Ob620/88

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Veröffentlicht am 24.01.1989
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Norm

AngG §27 Z1 E1c

Rechtssatz

Die Führung einer Baustelle durch einen Angestellten ohne Kenntnis des Dienstgebers, ohne Anlegung entsprechender Geschäftsunterlagen unter gleichzeitiger Eintragung der dafür aufgewendeten Arbeitsstunden und Materalien zu Lasten einer anderen, regulär behandelten, vom Dienstgeber für einen anderen Kunden geführten Baustelle ist aber in jedem Fall geeignet, den Arbeitnehmer des dienstlichen Vertrauens unwürdig erscheinen zu lassen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitgeber, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, Vertrauenswürdigkeit, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Eigenmacht, unrichtige Angaben, falsch, Vortäuschung, Täuschung, Verheimlichung, Verschweigen, Verschleierung, Vertrauensverwirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0029404

Dokumentnummer

JJR_19890124_OGH0002_0040OB00620_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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