RS OGH 1989/1/24 4Ob118/88

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Veröffentlicht am 24.01.1989
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Norm

UWG §2 C2a
UWG §2 D4

Rechtssatz

Durch das Betonen der Unentgeltlichkeit einer im Zusammenhang mit einer Hauptleistung üblicherweise ohne gesonderte Berechnung erbrachten weiteren (Nebenleistung) Leistung wird ein unrichtiger Eindruck erweckt, weil ihm der Verkehr, dem die Kalkulationsgrundlagen der Unternehmer häufig unbekannt sind, einen besonderen Vorteil entnimmt, der in Wahrheit nicht geben ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0078725

Dokumentnummer

JJR_19890124_OGH0002_0040OB00118_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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