TE Vwgh Erkenntnis 2003/12/18 2002/06/0108

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Veröffentlicht am 18.12.2003
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L82000 Bauordnung;
L82006 Bauordnung Steiermark;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
91/01 Fernmeldewesen;

Norm

AVG §56;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §33 Abs4;
BauG Stmk 1995 §33 Abs5;
BauG Stmk 1995;
BauRallg;
B-VG Art10 Abs1 Z9;
B-VG Art15 Abs1;
TKG 1997 §67 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des Z in G, vertreten durch Dr. Johannes Hintermayr, Dr. Michael Krüger, Dr. Franz Haunschmidt, Dr. Georg Minichmayr, Dr. Peter Burgstaller, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Marienstraße 4, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Jänner 2002, Zl. FA13A-12.10 G 208 - 02/1, betreffend Errichtung eines Sendemastes nach dem Steiermärkischen Baugesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. T GesmbH in W, vertreten durch Putz & Partner, Rechtsanwälte in 1030 Wien, Reisnerstraße 12 und 2. Marktgemeinde G, vertreten durch Kortschak & Höfler, Rechtsanwälte OEG in 8430 Leibnitz, Kadagasse 15), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 991,20, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 14. September 2001 wurde der erstmitbeteiligten Gesellschaft die Baubewilligung für die Errichtung einer Basisstation für ein Mobilfunknetz auf dem Grundstück Nr. 317/1, EZ 80, KG Eckberg nach Durchführung einer öffentlichen Bauverhandlung am 15. März 2001, in welcher auch der Beschwerdeführer Einwendungen, allerdings lediglich in Richtung einer möglichen Gesundheitsgefährdung, erhob, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. In den Entscheidungsgründen dieses Bescheides wurde den Einwendungen des Beschwerdeführers deshalb keine Folge gegeben, weil dessen Wohnhaus E 35 ca. 430 m vom geplanten Sendemast entfernt liege, der Abstand zur Grundstücksgrenze des Grundstücks Nr. 316 ca. 70 m betrage, der in der ÖNORM genannte Sicherheitsabstand jedoch maximal 7,07 m betragen müsse und daher eine Gesundheitsgefährdung nach dem momentanen Stand der Technik ausgeschlossen werden könne.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er unter verschiedenen Gesichtspunkten einen Widerspruch mit dem Flächenwidmungsplan, die Beeinträchtigung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes, eine Beeinträchtigung der Gesundheit und der Umwelt sowie einen Widerspruch mit dem im Gemeinschaftsrecht verankerten "Vorsorgeprinzip" sowie eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privatlebens und der Wohnung geltend machte.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 13. November 2001 wurde dieser Berufung keine Folge gegeben. Auch die Berufungsbehörde erkannte die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen als unberechtigt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung an die belangte Behörde.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtslage führte die belangte Behörde aus, weder im Anzeigenoch im darauf folgenden Baubewilligungsverfahren sei eine Einwendung bzw. Beteiligung von Grundeigentümern in der Nachbarschaft vorgesehen. Es sei daher zunächst grundsätzlich davon auszugehen, dass dem nunmehrigen Vorstellungswerber (Beschwerdeführer) im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren, welches gemäß § 33 Abs. 5 Steiermärkisches Baugesetz eingeleitet worden sei, keine Parteistellung zukomme. Darüber hinaus sei aber auszuführen gewesen, dass das vorliegende Bauvorhaben jedenfalls eine Funkanlage im Sinne des § 3 Z. 3 Telekommunikationsgesetz darstelle. Dabei handle es sich um eine elektrische Sende- oder Empfangseinrichtung zur Informationsübertragung ohne Verbindungsleitung mittels elektromagnetischer Wellen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Art. 10 Abs. 1 Z. 9 B-VG ("Post- und Fernmeldewesen") überschreite der Inhalt des Begriffes "Fernmeldeanlage" im § 1 Fernmeldegesetz die Grenzen des verfassungsrechtlichen Kompetenzbegriffes "Telegrafen- und Fernsprechwesen" nicht. Auch der Verwaltungsgerichtshof habe sich in zahlreichen Erkenntnissen mit der Abgrenzung des Kompetenztatbestandes Fernmeldewesen zu den von den Baubehörden zu vollziehenden Angelegenheiten befasst und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass der Bewilligungspflicht einer Fernmeldeanlage nach dem Fernmeldegesetz die Festsetzung einer zusätzlichen Bewilligungspflicht durch die Baubehörde betreffend die in deren Kompetenz fallenden Gesichtspunkte nicht entgegenstehe. Demnach komme eine zusätzliche Bewilligungspflicht durch die Baubehörde aus kompetenzrechtlicher Sicht in Bezug auf solche in die Landeskompetenz fallenden Gesichtspunkte in Betracht, die sich nicht mit einem von der Bundeskompetenz "Fernmeldewesen" erfassten Gesichtspunkt deckten. Soweit daher in baurechtlichen Bestimmungen etwa Gesichtspunkte des Ortsbildschutzes oder der Ortsbildgestaltung maßgeblich seien, komme dem Landesgesetzgeber die Zuständigkeit gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG zu. Die in die Bundeskompetenz "Fernmeldewesen" fallenden Gesichtspunkte seien jene für die Errichtung und den Betrieb einer Fernmeldeanlage typischen Regelungsaspekte, wie Sicherung des ungestörten Betriebes anderer Fernmeldeanlagen und die Abwehr der von den Fernmeldeanlagen typischerweise ausgehenden Gefahren. Aspekte des Schutzes des Lebens und der Gesundheit gegenüber den von einer Fernmeldeanlage typischerweise ausgehenden Gefahren seien vom Verwaltungsgerichtshof als der Bundeskompetenz "Fernmeldewesen" zuzuordnen und nicht in die Landeskompetenz "Baurecht" fallend erkannt worden. Nur soweit es um die Beachtung von in die Landeskompetenz "Baurecht" fallenden Gesichtspunkten (Ortsbildschutz) gehe, komme eine Zuständigkeit der Baubehörden auch für Fernmeldeanlagen in Betracht. An der bisherigen Rechtsprechung zum Fernmeldegesetz dahingehend, dass die Baubehörde gesundheitliche Belange im Zusammenhang mit einer Fernmeldeanlage aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht zu prüfen habe, sei durch das Inkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes nichts verändert worden. Aus diesem Grunde sei auch im Baubewilligungsverfahren auf den Einwand der befürchteten Auswirkungen der Sendemastanlage auf die Gesundheit nicht näher einzugehen gewesen. Zur Einwendung der mangelnden Prüfung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes sei auszuführen gewesen, dass selbst im Falle einer Parteistellung des Nachbarn dieser nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine subjektiven Rechte auf Einhaltung von Vorschriften über die Berücksichtigung schönheitlicher Aspekte, Beachtung des Ortsbildes, des Stadtbildes und dergleichen besäße. Auch dieses Vorbringen ginge daher ins Leere. Auch die geltend gemachte Verletzung des Parteiengehörs im Zusammenhang mit der Einholung von Gutachten durch die Gemeindebehörden liege nicht vor, zumal dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren überhaupt keine Parteistellung zukomme. Im Übrigen beträfen diese Gutachten Aspekte, die keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte (Ortsbildschutz) beträfen bzw. nicht der Landeskompetenz "Baurecht" zuzuordnen seien (Einwendung der Gesundheitsgefährdung). Zum geltend gemachten Widerspruch zum im Gemeinschaftsrecht verankerten "Vorsorgeprinzip" genüge es, darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung lediglich bei der Erlassung gemeinschaftsrechtlicher Maßnahmen und Richtlinien Berücksichtigung zu finden habe. Außerdem werde festgestellt, dass auch dem Einwand einer Verletzung des Art. 8 EMRK (Achtung des Privatlebens und der Wohnung) im Hinblick auf das oben Ausgeführte im Bauverfahren keine Relevanz zukomme.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde, deren Behandlung mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Juni 2002, B 559/02- 5 abgelehnt und welche antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten wurde.

In der vom Verwaltungsgerichtshof aufgetragenen Beschwerdeergänzung erklärt der Beschwerdeführer, sich in seinem Recht auf Parteistellung und in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt zu erachten. Es wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt.

Die belangte Behörde erstattete hiezu ebenso wie die erstmitbeteiligte Gesellschaft und die zweitmitbeteiligte Marktgemeinde eine Gegenschrift, in welcher die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In Ausführung der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides vor, zwar sei gemäß § 33 Abs. 7 Steiermärkisches Baugesetz im Anzeigeverfahren nur der Bauwerber Partei, im nachträglich gemäß § 33 Abs. 5 leg. cit. eingeleiteten Baubewilligungsverfahren hingegen richte sich die Parteistellung des Nachbarn nach den allgemeinen Vorschriften (§ 26 leg. cit.). Aus diesem Grunde wäre ihm im gegenständlichen Bauverfahren Parteistellung zugekommen. Entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Auffassung sei aber auch aus § 26 Abs. 1 Z. 5 Stmk. Baugesetz, in welchem subjektiv-rechtliche Einwendungen im Hinblick auf die Vermeidung unzumutbarer Belästigungen normiert seien, auch ein subjektiv-öffentliches Recht auf Vermeidung einer Beeinträchtigung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes zu entnehmen. Dementsprechend sei auch die Baubehörde erster Instanz auf dem Standpunkt gestanden, nach Einleitung des Baubewilligungsverfahrens könne der Nachbar nur Einwendungen erheben, die sich gegen die Beeinträchtigung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes richteten. Dem Beschwerdeführer sei daher schon aus diesem Grunde eine zumindest beschränkte Parteistellung zugekommen. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer die mangelhaften Ermittlungen im Hinblick auf eine mögliche Beeinträchtigung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes geltend, weil die Gemeindebehörde erster Instanz, an Stelle einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zu beauftragen, lediglich eine Stellungnahme der Landschaftsschutzbehörde der Steiermärkischen Landesregierung eingeholt habe. Entgegen der von der Baubehörde zweiter Instanz dazu vertretenen Meinung wäre aber die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich gewesen, weil "solche Fragen" nur von einem Sachverständigen hätten geklärt werden können. Die geplante Mobilfunkanlage solle auf einem so genannten Kuppengrundstück errichtet werden und die Baumkronen um 16 m überragen. Dabei handle es sich um den höchsten Punkt von Gamlitz. Darüber hinaus seien dem Beschwerdeführer ergänzende Ergebnisse des Beweisverfahrens nicht zur Kenntnis gebracht bzw. ihm keine Möglichkeit eingeräumt worden, zu diesen Stellung zu nehmen, womit sein Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei. Sowohl die technische Beschreibung über die Leistungsflussdichte und die Stellungnahme der Landschaftsschutzbehörde als auch die Befundergänzung des örtlichen Bausachverständigen seien bei der Bauverhandlung noch nicht vorgelegen. Diese Verfahrensergebnisse seien dem Beschwerdeführer auch nachträglich nicht zur Kenntnis gebracht worden. Somit habe er auch keine Gelegenheit gehabt, insbesondere dazu Stellung zu nehmen. Eine Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör sei somit evident.

Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde - und damit korrespondierend auch die Beschwerde - zu Unrecht davon ausging, die Gemeindebehörden hätten die Parteistellung des Beschwerdeführers im Bauverfahren verneint.

Nach § 33 Abs. 5 Stmk. BauG hat die Behörde, wenn nicht zeitgerecht beurteilt werden kann, ob eine Beeinträchtigung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes besteht, binnen acht Wochen nach Einlangen der Anzeige ein Baubewilligungsverfahren einzuleiten und den Anzeigenden hievon zu verständigen. In Entsprechung dieser Bestimmung wurde von der Behörde erster Instanz das Baubewilligungsverfahren eingeleitet.

In diesem Verfahren wurde der Beschwerdeführer aber unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG zur durchgeführten Bauverhandlung geladen, anlässlich derer er - vertreten durch seinen Rechtsvertreter - Einwendungen erhob, die in der Folge im Bescheid der Baubehörde erster Instanz, wie sich dies aus der oben wiedergegebenen Sachverhaltsdarstellung bereits ergibt, auch inhaltlich behandelt wurden.

Zu der zutreffenden und im Übrigen im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr bekämpften Ansicht der Verwaltungsbehörden, die Überprüfung der Möglichkeit einer allfälligen Gesundheitsgefährdung durch die errichtete Sendeanlage könne aus kompetenzrechtlichen Erwägungen von der Baubehörde nicht aufgegriffen werden, wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das auch von der belangten Behörde bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 23. März 1999, Zl. 98/05/0173 verwiesen.

Zu den übrigen Beschwerdeausführungen jedoch ist Folgendes auszuführen:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reichen die Verfahrensrechte einer Partei nur soweit wie ihre materiellen Rechte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1996, Zl. 93/06/0116, sowie den hg. Beschluss vom 26. April 2002, Zl. 2000/06/0046, u.a.). Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in einem Verfahrensrecht besteht daher nur im Rahmen eines vor dem Verwaltungsgerichtshof und auch im Verwaltungsverfahren entsprechend rechtzeitig geltend gemachten materiellen Rechtes.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Prüfungskompetenz in einem nach § 33 Abs. 5 Stmk. BauG eingeleiteten Baubewilligungsverfahren auf die in § 33 Abs. 4 leg. cit. genannten Kriterien eingeschränkt ist, soweit sich aus bundesverfassungsgesetzlichen Vorschriften keine weiteren Einschränkungen ergeben (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. März 2003, Zl. 2001/06/0094, und vom 29. März 2001, Zl. 2000/06/0196).

Fragen des Landschafts-, Straßen- und Ortsbildschutzes bilden aber keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte, weshalb die Gemeindebehörden zutreffend eine Verletzung von subjektivöffentlichen Rechten des Beschwerdeführers in diesen Fragen im vorliegenden Fall verneint haben.

Dass die Baubehörde erster Instanz die Einwendung des Beschwerdeführers im Hinblick auf den Landschafts-, Straßen- und Ortsbildschutz nicht spruchmäßig zurückgewiesen, sondern inhaltlich abgewiesen hat, kann den Beschwerdeführer in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2000, Zl. 96/05/0188).

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 18. Dezember 2003

Schlagworte

Baurecht Nachbar Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002060108.X00

Im RIS seit

11.02.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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