Norm
ASVG §40Rechtssatz
Hat der Versicherte den Beginn seiner Erwerbstätigkeit angezeigt - wozu er verpflichtet ist -, ist der Versicherungsträger berechtigt, aber auch verpflichtet, die Leistung zunächst als Vorschuss zu erbringen. Sofern nicht auf Grund der zur Verfügung stehenden Unterlagen ein anderer Betrag wahrscheinlicher ist, wird für die Höhe des Vorschusses der Betrag der zuletzt gebührenden Leistung maßgebend sein. Eine Aufrechnung mit den als Vorschuss bezahlten Beträgen ist hingegen nur möglich, wenn der Versicherungsträger festgestellt hat, dass die Leistung als Vorschuss gewährt wird. Dies hat gemäß § 367 Abs 2 ASVG in Form eines Bescheides zu geschehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0083612Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.01.2014