RS OGH 1989/1/24 10ObS16/89, 10ObS239/89, 10ObS368/91, 10ObS165/93, 10ObS199/95, 10ObS205/95, 10ObS3

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Veröffentlicht am 24.01.1989
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Norm

ASVG §209 Abs1

Rechtssatz

Bei der erstmaligen Feststellung der Dauerrente kann der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit völlig neu bestimmt werden. Eine Bindung an die Umstände zum Zeitpunkt der Gewährung der vorläufigen Rente besteht daher nicht.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 16/89
    Entscheidungstext OGH 24.01.1989 10 ObS 16/89
    Veröff: SSV-NF 3/18
  • 10 ObS 239/89
    Entscheidungstext OGH 12.09.1989 10 ObS 239/89
    Auch; Veröff: SSV-NF 3/104
  • 10 ObS 368/91
    Entscheidungstext OGH 11.02.1992 10 ObS 368/91
    Veröff: SSV-NF 6/15
  • 10 ObS 165/93
    Entscheidungstext OGH 21.09.1993 10 ObS 165/93
    Beisatz: Keine Bindung an die Grundlagen der Berechnung der vorläufigen Rente. Der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit kann völlig neu und unter Umständen sogar mit Null bestimmt werden, was auf eine Entziehung der vorläufigen Rente hinausläuft. (T1)
  • 10 ObS 199/95
    Entscheidungstext OGH 31.10.1995 10 ObS 199/95
    Beis wie T1
  • 10 ObS 205/95
    Entscheidungstext OGH 28.11.1995 10 ObS 205/95
    Beis wie T1
  • 10 ObS 302/00k
    Entscheidungstext OGH 15.12.2000 10 ObS 302/00k
    nur: Bei der erstmaligen Feststellung der Dauerrente kann der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit völlig neu bestimmt werden. (T2); Beis wie T1 nur: Der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit kann völlig neu und unter Umständen sogar mit Null bestimmt werden, was auf eine Entziehung der vorläufigen Rente hinausläuft. (T3)
  • 10 ObS 70/01v
    Entscheidungstext OGH 24.04.2001 10 ObS 70/01v
    nur T2; Beis wie T3
  • 10 ObS 149/02p
    Entscheidungstext OGH 27.08.2002 10 ObS 149/02p
    Beisatz: Da es bei der erstmaligen Feststellung der Dauerrente nach der ausdrücklichen Vorschrift des §209 Abs1 ASVG nicht auf eine Änderung der Verhältnisse im Sinn des §183 Abs1 ASVG ankommt, sindwährend des gerichtlichen Verfahrens, in dem erstmals über einen Dauerrentenanspruch zu erkennen ist, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz eintretende relevante Änderungen der Minderung der Erwerbsfähigkeit. selbst dann zu berücksichtigen, wenn sie unter den in §183 Abs1 ASVG genannten Grenzen liegen. (T4); Beisatz: Relevant ist eine Änderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn sie mindestens 5vH beträgt (Tomandl in Tomandl, SV-System, 13.ErgLfg 336) und mindestens drei Monate dauert (§203 Abs1 ASVG). (T5)
  • 10 ObS 83/12x
    Entscheidungstext OGH 26.06.2012 10 ObS 83/12x
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084336

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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