Norm
EheG §47Rechtssatz
Wiewohl der Ehebruch als schwerste Eheverfehlung gegen die eheliche Treuepflicht in der Regel besonders schwer wiegt, ist er dann in einem milderen Licht zu sehen, wenn er vom anderen Ehegatten durch sein Verhalten geradezu gefördert wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0056386Dokumentnummer
JJR_19890124_OGH0002_0050OB00503_8900000_001