- 10 ObS 344/88
Veröff: SSV-NF 3/13
- 10 ObS 178/89
Veröff: SSV-NF 3/80
- 10 ObS 329/89
Veröff: SSV-NF 3/156
- 10 ObS 172/90
Beisatz: Hier: Vertragsbedienstete in der Entlohnungsgruppe c. (T1) Veröff: SSV-NF 4/72
- 10 ObS 139/90
Auch; Veröff: SSV-NF 4/110
- 10 ObS 346/89
Veröff: SSV-NF 4/97
- 10 ObS 83/91
- 10 ObS 80/91
Beisatz: Auch wenn es sich dabei um Arbeiten mit weniger Eigenverantwortung handelt. Gewisse Einbußen an Entlohnung und sozialem Prestige muss ein Versicherter hinnehmen. Hier: In die Verwendungsgruppe 3 einzustufender LKW-Verkäufer und Vertreter auf Provisionsbasis. (T2) Veröff: SSV-NF 5/34
- 10 ObS 146/91
Auch
- 10 ObS 280/91
Beis wie T2; Beisatz: Hier: Verweisung einer als Sekretärin einer gemeinnützigen Wohnbaugenossenschaft tätig gewesenen und in der Beschäftigungsgruppe 3 tätig gewesenen Versicherten auf Berufstätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 2 (Telefonistin, Registraturangestellte und Postabfertiger). (T3) Veröff: SSV-NF 5/132
- 10 ObS 344/91
Veröff: SZ 64/174 = SSV-NF 5/136
- 10 ObS 149/92
Auch
- 10 ObS 88/92
Beis wie T2; Beis wie T3 nur: Verweisung einer in der Beschäftigungsgruppe 3 tätig gewesenen Versicherten auf Berufstätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 2 (Telefonistin). (T4) Veröff: SSV-NF 6/53
- 10 ObS 160/92
- 10 ObS 256/92
Veröff: SSV-NF 6/135
- 9 ObA 24/93
Auch; Veröff: WBl 1993,329
- 10 ObS 72/93
- 10 ObS 138/93
Beis wie T2 nur: Auch wenn es sich dabei um Arbeiten mit weniger Eigenverantwortung handelt. Gewisse Einbußen an Entlohnung und sozialem Prestige muss ein Versicherter hinnehmen. (T5)
- 10 ObS 120/94
- 10 ObS 45/95
Auch; Beisatz: Die Verweisung eines Angestellten auf Tätigkeiten, die einer Beschäftigungsgruppe unmittelbar nachgeordnet ist, ist zulässig. Geringere Entlohnung stellt für sich allein kein Kriterium für einen unzumutbaren sozialen Abstieg dar. (T6)
- 10 ObS 46/95
Auch; Beis wie T6 nur: Die Verweisung eines Angestellten auf Tätigkeiten, die einer Beschäftigungsgruppe unmittelbar nachgeordnet ist, ist zulässig. (T7); Beisatz: Hier: Verweisbarkeit eines Angestellten der Verwendungsgruppe VI (Leiter eines Großrechners) auf verschiedene Tätigkeiten eines kaufmännischen und administrativen Angestellten der Verwendungsgruppe V. (T8)
- 10 ObS 101/95
Beisatz: Es ist daher eine Verweisung auf einfache Angestelltentätigkeiten, wie sie im Beschäftigungsgruppenschema des Kollektivvertrages unter der Beschäftigungsgruppe 2 beispielsweise aufgezählt sind, grundsätzlich zulässig, hingegen ist eine Verweisung auf die Tätigkeiten einer Bürobotin, einer Amtsgehilfin und einer Botengängerin jedenfalls unzulässig, weil es sich dabei um keine Angestelltentätigkeiten, sondern um einfache Arbeitstätigkeiten handelt. (T9)
- 10 ObS 117/95
Auch; Beis wie T5; Beis wie T7; Beisatz: Die Zahl der unterstellten Mitarbeiter ist für das Sozialprestige einer Tätigkeit nicht das alleinige Kriterium. Wesentlich ist die Stellung in der Betriebshierarchie, die damit verbundene Verantwortung für den Betriebsablauf und das hieraus resultierende Ansehen, das eine bestimmte Tätigkeit in den Augen der Umwelt genießt. (T10) Beisatz: Hier: Verweisbarkeit eines Werkmeisters auf die Tätigkeit eines Arbeitsvorbereiters. (T11)
- 10 ObS 142/95
Beis wie T9; Beisatz: Eine Verweisung auf Angestelltentätigkeiten der nächstniedrigeren Beschäftigungsgruppe 2 bedeutet keinen unzumutbaren sozialen Abstieg. (T12)
- 10 ObS 248/95
Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T12
- 10 ObS 2240/96a
Entscheidungstext OGH 20.08.1996 10 ObS 2240/96a
Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T12
- 10 ObS 287/97x
Vgl auch; Beisatz: Eine Angestellte, die bei einem Rechtsanwalt gearbeitet hat, kann auf die Tätigkeit einer Telefonistin verwiesen werden. (T13)
- 10 ObS 370/97b
Vgl auch; Beis wie T7
- 10 ObS 239/98i
Vgl auch; Beis wie T2 nur: Gewisse Einbußen an Entlohnung und sozialem Prestige muss ein Versicherter hinnehmen. (T14); Beis wie T7
- 10 ObS 390/98w
Beis wie T7; Beis wie T12
- 10 ObS 271/98w
Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T7; Beisatz: Ein Fahrschullehrer kann nicht auf eine in der Beschäftigungsgruppe 2 genannte Telefonistentätigkeit verwiesen werden. (T15)
- 10 ObS 58/99y
Auch; Beis wie T6; Beis wie T12
- 10 ObS 85/99v
Vgl auch; Ein Versicherter (hier: Einzelhandelskaufmann), der an seinem Arbeitsplatz eine Tätigkeit in dem in der Beschäftigungsgruppe 4 des analog anwendbaren Kollektivvertrages der Handelsangestellten umschriebenen Umfang entfaltet, aber sonst über keinerlei Kenntnisse und Fähigkeiten dieser Beschäftigungsgruppe verfügt, kann auch auf Tätigkeiten in der Beschäftigungsgruppe 2 dieses Kollektivvertrages verwiesen werden. (T16)
- 10 ObS 127/99w
Auch; Beis wie T5; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Verweisung einer in Beschäftigungsgruppe 4 des Kollektivvertrages der Handelsangestellten tätig gewesenen Angestellten auf Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 3. (T17)
- 10 ObS 188/99s
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Außendienstmitarbeiterin entsprach Einstufung in die Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrages für Handelsangestellte. (T18)
- 10 ObS 209/99d
Vgl auch; Beisatz: Hier: Ein Auslagendekorateur, dessen Tätigkeit eine qualifizierte Ausbildung erforderte, kann nicht auf die Tätigkeit eines Telefonisten verwiesen werden, der überhaupt keiner Ausbildung bedarf. (T19)
- 10 ObS 349/99t
Auch; Beis wie T13
- 10 ObS 309/99k
Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T17
- 10 ObS 233/00p
Vgl auch; Beis wie T7; Beis ähnlich T14; Beisatz: Der soziale Abstieg ist unzumutbar, wenn die Verweisungstätigkeit in den Augen der Umwelt ein wesentlich geringeres Ansehen genießt. (T20)
- 10 ObS 337/00g
Auch; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T7
- 10 ObS 67/01b
Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T7
- 10 ObS 158/01k
nur: Die Verweisung einer in der Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten tätig gewesenen Angestellten auf Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 2 bedeutet keinen unzumutbaren sozialen Abstieg. (T21); Beis wie T5; Beisatz: Es kann keine Rede davon sein, dass "ganz einfache Angestelltentätigkeiten" ohne Qualifizierung generell in die kollektivvertragliche Beschäftigungsgruppe 1 fallen. (T22)
- 10 ObS 327/01p
Auch; Beis wie T6; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie. (T23)
- 10 ObS 3/02t
Auch; Beis wie T7; Beis wie T14; Beis wie T20
- 10 ObS 173/02t
Auch; Beis wie T5; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Versicherungsfachkraft - Bürohilfskraft. (T24)
- 10 ObS 78/02x
Auch; Beis wie T7
- 10 ObS 369/02s
Auch; Beis wie T3 nur: Verweisung einer als Sekretärin in der Beschäftigungsgruppe 3 tätig gewesenen Versicherten auf Berufstätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 2 (Telefonistin, Registraturangestellte und Postabfertiger). (T25)
- 10 ObS 370/02p
Auch; Beis wie T5; Beis wie T12; Beis wie T23
- 10 ObS 19/04y
Auch; Beis wie T10 nur: Wesentlich ist die Stellung in der Betriebshierarchie, die damit verbundene Verantwortung für den Betriebsablauf und das hieraus resultierende Ansehen, das eine bestimmte Tätigkeit in den Augen der Umwelt genießt. (T26); Beis wie T20
- 10 ObS 56/05s
Vgl aber; Beisatz: Für die Beurteilung, inwieweit die berufliche Qualifikation eines Versicherten in möglichen Verweisungsberufen (insbesondere als Kassierin) unter den Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt verwertet und daher der Berufsschutz nach
§ 273 Abs 1 ASVG erhalten werden kann, sind entsprechende Feststellungen notwendig. Sind die möglichen Verweisungstätigkeiten von der dafür notwendigen Ausbildung sowie den für die Ausübung erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten her betrachtet nicht mit der zuletzt ausgeübten Tätigkeit vergleichbar, wären sie nicht derselben Berufsgruppe zuzurechnen, sodass eine Verweisung darauf von vornherein nicht zulässig wäre. In diesem Fall würde sich auch eine Prüfung des sozialen Abstiegs erübrigen. (T27); Beisatz: Es sind genaue Feststellungen zu treffen, ob und inwieweit die Klägerin in den für sie in Betracht kommenden Verweisungsberufen, insbesondere im Beruf einer Kassierin unter den auf dem Arbeitsmarkt herrschenden Verhältnissen das von ihr erworbene qualifizierte berufliche Wissen verwerten kann. Diese qualifizierten (berufsschutzerhaltenden) Teiltätigkeiten in den Verweisungsberufen sind konkret anzuführen, damit beurteilt werden kann, ob es sich dabei um solche handelt, denen im Rahmen des Verweisungsberufes nicht nur eine untergeordnete Funktion zukommt. (T28)
- 10 ObS 65/05i
Vgl auch; Beis ähnlich wie T7
- 10 ObS 95/07d
- 10 ObS 73/08w
Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T20; Beisatz: Hier: Verweisbarkeit der mit ihrer zuletzt ausgeübten Funktion als Leiterin einer kleinen Filiale eines Fleischhandelsbetriebs in die Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrags für Lehrlinge und Angestellte in Handelsbetrieben einzureihenden Versicherten auf Beschäftigungen der Beschäftigungsgruppe 2 ungeachtet des Verlusts der Vorgesetztenfunktion bejaht. (T29)
- 10 ObS 55/08y
Vgl
- 10 ObS 148/08z
Auch
- 10 ObS 80/09a
Auch; Beisatz: Ob bei Beachtung dieser Grundsätze eine Verweisung einen unzumutbaren sozialen Abstieg bewirkt oder nicht, ist eine Beurteilung des Einzelfalls. (T30)
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