Norm
ASVG §40Rechtssatz
Der Leistungsempfänger oder Zahlungsempfänger muss dem Versicherungsträger schon den Beginn einer Erwerbstätigkeit anzeigen, auch wenn zu dieser Zeit noch nicht feststeht, in welcher Höhe ihm ein Einkommen zufließen wird. Der Versicherungsträger muss nämlich in die Lage versetzt werden, über die Gewährung der Leistung als Vorschuss zu entscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0083665Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.12.2015