Norm
ABGB §386Rechtssatz
Bei dem in Sammelbehältern gelagerten Altpapier handelt es sich nicht um herrenlose Sachen; derjenige, der sie unbefugterweise mit dem Vorsatz wegnimmt, sich damit unrechtmäßig zu bereichern, begeht einen Diebstahl.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0011004Dokumentnummer
JJR_19890124_OGH0002_0040OB00117_8800000_002