Norm
ASGG §40Rechtssatz
Der Mangel der Befugnis im Sinn des § 40 Abs 1 Z 2 letzter Halbsatz ASGG ist auf die Wirksamkeit der von diesem Vertreter vorgenommenen Prozeßhandlungen ohne Einfluß. Die an das Einschreiten eines qualifizierten Vertreters gebundenen und bereits eingetretenen Rechtsfolgen bleiben selbst bei Bestehen eines solchen Mangels unberührt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085617Zuletzt aktualisiert am
09.02.2010