Norm
ABGB §1153 ARechtssatz
Durch Erweiterung des in einer Tankstelle verkauften Warensortiments im Rahmen des nunmehr Verkehrsüblichen (um Dosengetränke und verpackte Süßigkeiten) und ohne Änderung der Art der Tätigkeit des schon bisher mit dem Verkauf von Kraftfahrzeugzubehör befaßten Tankwartes und ihres Schwergewichtes (Verkauf von Treibstoffen und Kraftfahrzeug - Zubehör sowie diverse damit zusammenhängende Dienstleistungen) wird der Rahmen der von dem als Tankwart beschäftigten Arbeitnehmer vertraglich übernommenen Pflichten nicht überschritten. Beharrt der Arbeitnehmer trotz Ermahnung durch den Arbeitgeber bei seiner Weigerung, eine für die nächste Zukunft geplante, in seinen Aufgabenbereich fallende Arbeit zu verrichten, dann muß der Arbeitgeber nicht zuwarten, ob der Arbeitnehmer diese ernstlich erklärte Absicht auch verwirklicht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auto Pkw KfzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0021432Dokumentnummer
JJR_19890125_OGH0002_009OBA00296_8800000_001