RS OGH 1989/1/25 9ObA296/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1989
beobachten
merken

Norm

ABGB §1153 A
ABGB §1153 B
GewO §82f Fall2

Rechtssatz

Durch Erweiterung des in einer Tankstelle verkauften Warensortiments im Rahmen des nunmehr Verkehrsüblichen (um Dosengetränke und verpackte Süßigkeiten) und ohne Änderung der Art der Tätigkeit des schon bisher mit dem Verkauf von Kraftfahrzeugzubehör befaßten Tankwartes und ihres Schwergewichtes (Verkauf von Treibstoffen und Kraftfahrzeug - Zubehör sowie diverse damit zusammenhängende Dienstleistungen) wird der Rahmen der von dem als Tankwart beschäftigten Arbeitnehmer vertraglich übernommenen Pflichten nicht überschritten. Beharrt der Arbeitnehmer trotz Ermahnung durch den Arbeitgeber bei seiner Weigerung, eine für die nächste Zukunft geplante, in seinen Aufgabenbereich fallende Arbeit zu verrichten, dann muß der Arbeitgeber nicht zuwarten, ob der Arbeitnehmer diese ernstlich erklärte Absicht auch verwirklicht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auto Pkw Kfz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0021432

Dokumentnummer

JJR_19890125_OGH0002_009OBA00296_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten