RS OGH 1989/1/25 9ObA517/88, 9ObA521/88, 9ObA335/89, 9ObA45/90, 9ObA501/89

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Veröffentlicht am 25.01.1989
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Norm

AngG §1 VIIe
ÄrzteG 1984 §2 Abs3

Rechtssatz

Ärzte leisten auch dann höhere Dienste im Sinne des AngG, wenn sie diese unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte erbringen. Wer, wie ein Turnusarzt, seine Tätigkeit bereits mit einem Hochschulfachwissen ausgestattet beginnt, leistet jedenfalls höhere Dienste im Sinne des AngG, mag auch in dem zwischen ihm und der Krankenanstalt begründeten Rechtsverhältnis der Ausbildungszweck im Vordergrund stehen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Angestellte, Arzt, Praktikum, Zweck

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0027868

Dokumentnummer

JJR_19890125_OGH0002_009OBA00517_8800000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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