Norm
AngG §1 VIIeRechtssatz
Ärzte leisten auch dann höhere Dienste im Sinne des AngG, wenn sie diese unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte erbringen. Wer, wie ein Turnusarzt, seine Tätigkeit bereits mit einem Hochschulfachwissen ausgestattet beginnt, leistet jedenfalls höhere Dienste im Sinne des AngG, mag auch in dem zwischen ihm und der Krankenanstalt begründeten Rechtsverhältnis der Ausbildungszweck im Vordergrund stehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Arzt, Praktikum, ZweckEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0027868Dokumentnummer
JJR_19890125_OGH0002_009OBA00517_8800000_006