Norm
BEinstG §8Rechtssatz
Nach der bis 31.12.1988 bestehenden Rechtslage wurden die mit der Invalideneigenschaft verbundenen Begünstigungen mit dem Ersten des Monats wirksam, in dem der Antrag eingebracht wurde, sofern in diesem Zeitpunkt bereits tatsächlich Invalidität bestand. Kündigungsschutz nach § 8 Abs 2 InvEG kommt dem Invaliden daher auch dann zu, wenn der Antrag erst nach Zugang der Kündigung gestellt wird, im Bescheid aber für den Eintritt der Begünstigungen ein vor der Kündigung liegender Zeitpunkt genannt wird. Da der Bescheid nach § 14 Abs 2 InvEG das Zutreffen der Invalideneigenschaft ab einem bestimmten Zeitpunkt lediglich nachträglich feststellt, kommt dem Arbeitnehmer der Schutz nach § 8 Abs 2 InvEG auch dann zu, wenn der Bescheid erst nach Ablauf der Kündigungsfrist ergeht, zugeht oder rechtskräftig wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0077690Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.02.2013