RS OGH 1989/1/25 9ObA304/88, 9ObA25/90, 9ObA179/90, 9ObA256/93 (9ObA257/93), 9ObA114/94, 9ObA122/99b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1989
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Norm

BEinstG §8
BEinstG §14 Abs2
InvEG §8 Abs2
InvEG §14 Abs2

Rechtssatz

Nach der bis 31.12.1988 bestehenden Rechtslage wurden die mit der Invalideneigenschaft verbundenen Begünstigungen mit dem Ersten des Monats wirksam, in dem der Antrag eingebracht wurde, sofern in diesem Zeitpunkt bereits tatsächlich Invalidität bestand. Kündigungsschutz nach § 8 Abs 2 InvEG kommt dem Invaliden daher auch dann zu, wenn der Antrag erst nach Zugang der Kündigung gestellt wird, im Bescheid aber für den Eintritt der Begünstigungen ein vor der Kündigung liegender Zeitpunkt genannt wird. Da der Bescheid nach § 14 Abs 2 InvEG das Zutreffen der Invalideneigenschaft ab einem bestimmten Zeitpunkt lediglich nachträglich feststellt, kommt dem Arbeitnehmer der Schutz nach § 8 Abs 2 InvEG auch dann zu, wenn der Bescheid erst nach Ablauf der Kündigungsfrist ergeht, zugeht oder rechtskräftig wird.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 304/88
    Entscheidungstext OGH 25.01.1989 9 ObA 304/88
    Veröff: RdW 1989,311
  • 9 ObA 25/90
    Entscheidungstext OGH 31.01.1990 9 ObA 25/90
    Auch; Beisatz: Soweit im § 14 Abs 2 BEinstG das Wort "frühestens" gebraucht wird, ist es auf das Zutreffen der dort genannten Voraussetzungen nach § 2 Abs 1 BEinstG (Behinderung von mindestens 50 vH) nicht aber auf die dort gar nicht erwähnte Auflösungserklärung des Arbeitgebers zu beziehen. (T1) Beisatz: § 48 ASGG. (T2)
  • 9 ObA 179/90
    Entscheidungstext OGH 12.09.1990 9 ObA 179/90
    nur: Kündigungsschutz nach § 8 Abs 2 InvEG kommt dem Invaliden daher auch dann zu, wenn der Antrag erst nach Zugang der Kündigung gestellt wird, im Bescheid aber für den Eintritt der Begünstigungen ein vor der Kündigung liegender Zeitpunkt genannt wird. (T3)
  • 9 ObA 256/93
    Entscheidungstext OGH 10.12.1993 9 ObA 256/93
    Auch; Veröff: SZ 66/169 = DRdA 1994,417
  • 9 ObA 114/94
    Entscheidungstext OGH 14.09.1994 9 ObA 114/94
    Auch; Beis wie T2
  • 9 ObA 122/99b
    Entscheidungstext OGH 16.06.1999 9 ObA 122/99b
    Auch; nur T3; Beisatz: Daß dem Arbeitgeber die bescheidmäßige Feststellung erst nach dem Ausspruch der Kündigung bekanntgegeben worden ist, ändert daran nichts. (T4)
  • 9 ObA 61/06w
    Entscheidungstext OGH 08.08.2007 9 ObA 61/06w
    nur T3
  • 9 ObA 48/08m
    Entscheidungstext OGH 04.08.2009 9 ObA 48/08m
    Vgl auch; Beis wie T1 nur: Soweit im § 14 Abs 2 BEinstG das Wort "frühestens" gebraucht wird, ist es auf das Zutreffen der dort genannten Voraussetzungen nach § 2 Abs 1 BEinstG zu beziehen. (T5); Beisatz: Der Nachweis der Begünstigteneigenschaft des Arbeitnehmers ist durch einen rechtskräftigen Bescheid zu führen. (T6); Bem: Siehe dazu auch RS0125135. (T7); Veröff: SZ 2009/106

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0077690

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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