Norm
GewO 1859 §82 litfRechtssatz
Wenn ein Arbeitnehmer, um seine berufliche Stellung zu verbessern, einen Arbeitskollegen bei einer ausländischen Grenzbehörde wegen Schmuggels anzeigt und damit eine beträchtliche Schädigung seines Arbeitgebers in Kauf nimmt, ist die schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten so offensichtlich und für jeden Arbeitnehmer erkennbar, daß es einer der Entlassung vorausgehenden Ermahnung, die mangels Kenntnis des Arbeitgebers vom Vorgehen des Arbeitnehmers gar nicht möglich wäre, nicht bedarf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0060635Dokumentnummer
JJR_19890125_OGH0002_009OBA00286_8800000_002