Norm
AngG §1 VIIeRechtssatz
Private Dienstverhältnisse von Ärzten unterliegen dem AngG. Der gesetzliche Ausbildungszweck ändert nichts daran, daß das Rechtsverhältnis zwischen den anerkannten Ausbildungsstätten und den in Ausbildung zum praktischen Arzt oder zum Facharzt stehenden Ärzten typischerweise als Dienstverhältnis (Arbeitsverhältnis) zu qualifizieren ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Turnusarzt, Praktikum, ZweckEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0027860Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.04.2017