RS OGH 1989/1/25 9ObA286/88, 9ObA287/92, 9ObA122/93, 9ObA23/94, 8ObA314/95, 8ObA380/97h, 9ObA208/02g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1989
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Norm

ABGB §1151 IA
ABGB §1153 A
ABGB §1157

Rechtssatz

Den Arbeitnehmer trifft nicht nur eine Pflicht zur Arbeit, sondern auch eine Treuepflicht (Fremdinteressenwahrungspflicht), die ihn dazu verhält, auf betriebliche Interessen des Arbeitgebers entsprechend Rücksicht zu nehmen. Der Arbeitnehmer hat die betrieblichen Interessen zu respektieren und insbesondere alles zu unterlassen, was den unternehmerischen Tätigkeitsbereich, dessen Organisationswert und dessen Chancen beeinträchtigt. Er hat den Arbeitgeber im Rahmen der Beistandspflicht und Anzeigepflicht vor drohenden Schäden zu warnen und zu deren Beseitigung beizutragen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 286/88
    Entscheidungstext OGH 25.01.1989 9 ObA 286/88
    Veröff: RdW 1989,232
  • 9 ObA 287/92
    Entscheidungstext OGH 27.01.1993 9 ObA 287/92
    Vgl auch; nur: Den Arbeitnehmer trifft nicht nur eine Pflicht zur Arbeit, sondern auch eine Treuepflicht (Fremdinteressenwahrungspflicht), die ihn dazu verhält, auf betriebliche Interessen des Arbeitgebers entsprechend Rücksicht zu nehmen. (T1)
    Beisatz: Eine verbindliche Mitwirkung an unternehmerischen Dispositionen durch Einkommensverzicht oder eine Beteiligung des Arbeitnehmers am Unternehmerrisiko ist davon nicht umfasst. (T2)
    Veröff: WBl 1993,190 = SozArb 1993 H6,11
  • 9 ObA 122/93
    Entscheidungstext OGH 09.06.1993 9 ObA 122/93
    Auch; nur T1; Beisatz: Als Verhaltenspflicht kann sie den Arbeitnehmer auch zu einem positiven Tun verpflichten und daher unter Umständen auch zu einer Überstundenleistungsverpflichtung führen. Die auf der Treuepflicht beruhende Verpflichtung, Überstunden zu leisten, wird erst dann schuldhaft verletzt, wenn der Arbeitnehmer alle Umstände gekannt hat, die seine Treuepflicht auslösen (§ 48 ASGG). (T3)
  • 9 ObA 23/94
    Entscheidungstext OGH 20.04.1994 9 ObA 23/94
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hiebei handelt es sich ganz überwiegend um Unterlassungspflichten und nur ausnahmsweise um positive Handlungspflichten. Da der Arbeitnehmer nur zu den arbeitsvertraglichen bedungenen Arbeiten verpflichtet ist, unterliegt daher die Treueverpflichtung des Arbeitnehmers, ausnahmsweise bei Arbeiten einzuspringen, die nicht zu seiner eigentlichen Arbeitspflicht gehören, engen Grenzen. (§48 ASGG) (T4)
  • 8 ObA 314/95
    Entscheidungstext OGH 18.04.1996 8 ObA 314/95
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T4
  • 8 ObA 380/97h
    Entscheidungstext OGH 22.12.1997 8 ObA 380/97h
  • 9 ObA 208/02g
    Entscheidungstext OGH 26.02.2003 9 ObA 208/02g
    Auch; nur: Den Arbeitnehmer trifft nicht nur eine Pflicht zur Arbeit, sondern auch eine Treuepflicht (Fremdinteressenwahrungspflicht), die ihn dazu verhält, auf betriebliche Interessen des Arbeitgebers entsprechend Rücksicht zu nehmen. Der Arbeitnehmer hat die betrieblichen Interessen zu respektieren. (T5)
    Beisatz: Der Dienstnehmer darf auch außerdienstlich kein Verhalten setzen, das erkennbaren Betriebsinteressen widerspricht. (T6)
  • 9 ObA 82/06h
    Entscheidungstext OGH 27.09.2006 9 ObA 82/06h
    Auch; nur T5; Beis wie T6; Beisatz: Eine Beschränkung oder ein Verbot von Nebenbeschäftigungen, mit denen dem Dienstgeber Konkurrenz gemacht wird, ist daher weder sittenwidrig noch steht sie (bzw es) im Gegensatz zum Recht auf freien Erwerb. (T7)
  • 9 ObA 46/07s
    Entscheidungstext OGH 28.09.2007 9 ObA 46/07s
    Vgl auch
  • 9 ObA 181/08w
    Entscheidungstext OGH 29.10.2009 9 ObA 181/08w
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T17; Beisatz: Hier: Zulässige Verweigerung der Genehmigung der Nebenbeschäftigung eines Arztes in anderen Krankenanstalten als jenen seines Arbeitgebers. (T8)
  • 9 ObA 11/11z
    Entscheidungstext OGH 30.03.2011 9 ObA 11/11z
  • 9 ObA 115/13x
    Entscheidungstext OGH 26.11.2013 9 ObA 115/13x
    Auch; Beisatz: Es kann zwar nicht generell ausgeschlossen werden, dass Angestellte abhängig vom konkreten Krankheitsbild auch während des Krankenstandes für die Bekanntgabe unbedingt erforderlicher Informationen, deren Vorenthaltung zu einem wirtschaftlichen Schaden des Arbeitgebers führen würde, in einem Ausmaß ? etwa telefonisch ? zur Verfügung stehen, dass ihren Genesungsprozess nicht beeinträchtigt. Dies erfordert jedoch, dass vom Arbeitgeber konkretisiert wird, um welche Informationen es sich handelt, warum diese nicht anderweitig beschafft werden können und warum aus dem Fehlen der Information ein schwerer wirtschaftlicher Schaden entstehen würde. (T9)
  • 9 ObA 70/15g
    Entscheidungstext OGH 24.06.2015 9 ObA 70/15g
    Vgl auch
  • 8 ObA 66/19t
    Entscheidungstext OGH 24.04.2020 8 ObA 66/19t
    Vgl; Beisatz: Hier: Übergang eines Teils des bisherigen Arbeitgebers infolge einer Spaltung auf neuen Arbeitgeber; Arbeitnehmer ist im Rahmen seiner Treuepflicht gegenüber dem neuen Arbeitgeber verpflichtet, diesen über die zum Zweck der Ersparnis von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen bereits mit dem Geschäftsführer des bisherigen Arbeitgebers getroffene Abrede zu informieren, wonach er den Firmenwagen auch für Privatfahrten benutzen zu darf, aber in das zu führende Fahrtenbuch keine Privatfahrten eintragen soll (Steuerhinterziehung). (T10)
  • 8 ObA 26/22i
    Entscheidungstext OGH 25.05.2022 8 ObA 26/22i
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Keine Verpflichtung des Arbeitnehmers, der Reduktion seiner Arbeitszeit und seines Einkommens im Rahmen der Corona?Kurzarbeit zuzustimmen. (T11)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0021449

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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